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Fiktive Abrechnung in der Kaskoversicherung

Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis Der BGH hat durch Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 entschieden, dass auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten anzusehen sind. Vorausgesetzt wird, dass die fachgerechte Wiederherstellung nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann. Außerdem kann bei neueren Fahrzeugen […]

Fiktive Abrechnung von Unfallschäden in der Kaskoversicherung auf Gutachtenbasis

Der BGH hat durch Urteil vom 11.11.2015 – IV ZR 426/14 entschieden, dass auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als „erforderliche“ Kosten anzusehen sind. Vorausgesetzt wird, dass die fachgerechte Wiederherstellung nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann. Außerdem kann bei neueren Fahrzeugen fiktiv nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt abgerechnet werden. Die dritte Möglichkeit fiktiv nach den Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt abzurechnen ist der Nachweis, dass das beschädigte Fahrzeug bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Der Kläger begehrte eine Schadenregulierung entsprechend des von ihm vorgelegten Gutachtens, der Versicherer regulierte aber nur zu den Stundenverrechnungssätzen einer freien günstigeren Werkstatt. Der Kläger hatte vor dem Schadenereignis sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt warten und reparieren lassen.