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Detektivkosten bei Verkehrsunfall

Detektivkosten bei Verkehrsunfall Das OLG Bremen hat durch Beschluss vom 8.9.2015 – 2 W 82/15 entschieden, dass Kosten eines vor dem Rechtsstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise dann zu erstatten sind, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang […]

Detektivkosten bei Verkehrsunfall

Das OLG Bremen hat durch Beschluss vom 8.9.2015 – 2 W 82/15 entschieden, dass

Kosten eines vor dem Rechtsstreit von einer Partei eingeholten Privatgutachtens ausnahmsweise dann zu erstatten sind, wenn ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit); dabei wird grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit zu verlangen sein. Dasselbe gilt für Detektivkosten, die eine Partei veranlasst, um zeitnah und prozessbezogen einem Verdacht der Unfallmanipulation nachzugehen.

Sachverhalt:
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat die beklagte Versicherung (Bekl. zu 2) die Festsetzung von vorgerichtlichen Kosten eines Detektivbüros gegen die Klägerin beantragt. Hintergrund war, dass der Bekl. zu 2 Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass ihre Inanspruchnahme auf Basis eines manipulierten Unfallereignisses erfolgt sein könnte.
Das LG Bremen (Beschl. v. 17.6.2015 – 2 O 761/12) hat den Kostenfestsetzungsantrag insoweit zurückgewiesen. Die Beschwerde der Bekl. zu 2 war erfolgreich und führte zur Abänderung der von der Klägerin an die Bekl. zu 2 zu erstattenden Kosten.

Begründung:
Diese Kosten seien zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung der Bekl. zu 2 notwendig i. S. d. § 91 I ZPO notwendig gewesen.

Die Kosten eines vor dem Rechtstreits von einer Partei eingeholten Privatgutachtens sind nach seien nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise zu erstatten. Voraussetzung sei, dass ein solches Gutachten gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben wurde (Prozessbezogenheit), wobei es genüge, dass sich der Rechtsstreit einigermaßen konkret abzeichne. Dabei werde allerdings grundsätzlich ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit verlangt.

Dabei mache es grundsätzlich keinen Unterschied, ob es um Kosten für ein Privatgutachten oder – so wie es hier der Fall war – um Detektivkosten gehe. In beiden Fällen seien die relevanten Gesichtspunkte die gleichen. Es gehe jeweils um prozessbezogene Sachverhaltsermittlungen, wie sie im Rahmen einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig erscheint. Es komme darauf an, welche Maßnahmen aus Sicht einer verständigen, wirtschaftlich denkenden Partei aus damaliger Sicht zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig waren.

Hinweis:
Wenn zahlreiche Indizien vorliegen, die für eine Unfallmanipulation sprechen könnten, so wird die Versicherung die Kosten für ein eingeschaltetes Detektivbüro erstattet bekommen. Für die Versicherung muss die Notwendigkeit für detektivische Ermittlungen gegeben sein. Andernfalls hat die Versicherung keine Möglichkeit ihre Behauptungen unter Beweis zu stellen.