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Grenzwerte nicht geringer Mengen BtM

Grenzwerte nicht geringer Mengen BtM   Die Rechtsprechung setzt immer wieder neue Grenzwerte für die nicht geringe Menge einzelner synthetischer Cannabinoide fest. Einige zähle ich nachstehend auf:   Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 05.11.2015 – Aktenzeichen 4 StR 124/14,) hat für Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“ in denen der Wirkstoff JWH-019 enthalten ist, den […]

Grenzwerte nicht geringer Mengen BtM

 

Die Rechtsprechung setzt immer wieder neue Grenzwerte für die nicht geringe Menge einzelner synthetischer Cannabinoide fest. Einige zähle ich nachstehend auf:

 

Der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 05.11.2015 – Aktenzeichen 4 StR 124/14,) hat für Kräutermischungen „VIP“ und „Jamaican Gold Extreme“ in denen der Wirkstoff JWH-019 enthalten ist, den Grenzwert der nicht geringen Menge i.S.v. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG für JWH-019 auf eine Wirkstoffmenge von 6 Gramm festgesetzt.

 

Hierbei bezieht sich der Senat auf die in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof angewandte Methode (vgl. nur BGH, Urteile vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89, und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60). Danach ist der Grenzwert der nicht geringen Menge eines Betäubungsmittels stets in Abhängigkeit von dessen konkreter Wirkungsweise und -intensität festzulegen. Maßgeblich ist zunächst die äußerst gefährliche, gar tödliche Dosis des Wirkstoffs (BGH, Urteil vom 22. Dezember 1987 – 1 StR 612/87, BGHSt 35, 179). Fehlen hierzu gesicherte Erkenntnisse, so errechnet sich der Grenzwert als ein Vielfaches der durchschnittlichen Konsumeinheit eines nicht an den Genuss dieser Droge gewöhnten Konsumenten. Das Vielfache ist nach Maßgabe der Gefährlichkeit des Stoffes, insbesondere seines Abhängigkeiten auslösenden oder sonst die Gesundheit schädigenden Potentials zu bemessen (BGH, Urteil vom 3. Dezember 2008 – 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89). Lassen sich auch zum Konsumverhalten keine ausreichenden Erkenntnisse gewinnen, so entscheidet ein Vergleich mit verwandten Wirkstoffen (vgl. BGH, Urteile vom 24. April 2007 – 1 StR 52/07, BGHSt 51, 318, 322, und vom 17. November 2011 – 3 StR 315/10, BGHSt 57, 60, 64).

 

Das OLG Nürnberg hat mit Urteil vom 4.4.2016, Az.: 2 OLG 8Ss 173/15 für JWH-210 den Grenzwert auf 2g und für MDPV auf 10g festgelegt. Zum Vergleich: Das OLG Kleve, Urteil vom 7.11.2014 – 120 KLs 29/14, hatte für denselben Wirkstoff den Grenzwert auf 0,75g festgesetzt.

 

Das LG Ravensburg, Urteil vom 06.03.2015 – 2 KLs 23 Js 21719/13 hat den Grenzwert für AKB-48F auf 2g festgesetzt.