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Rücktritt vom Kaufvertrag und Wertersatz

Rücktritt vom Kaufvertrag und Wertersatz   Wenn der Käufer vom Kfz-Kaufvertrag zurücktritt, hat er die Pflicht das Kfz zurückzugeben. Im Gegenzug muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen. Diese Pflichten sind in § 346 Abs. 1 BGB geregelt. Dieses Gesetzt spiegelt also die Pflichten des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB.   Dem Verkäufer steht […]

Rücktritt vom Kaufvertrag und Wertersatz

 

Wenn der Käufer vom Kfz-Kaufvertrag zurücktritt, hat er die Pflicht das Kfz zurückzugeben. Im Gegenzug muss der Verkäufer dem Käufer den Kaufpreis zurückzahlen. Diese Pflichten sind in § 346 Abs. 1 BGB geregelt. Dieses Gesetzt spiegelt also die Pflichten des Kaufvertrages gemäß § 433 BGB.

 

Dem Verkäufer steht aber ein weiteres Recht zu. Er kann Wertersatz für die vom Fahrzeug gezogenen Nutzungen verlangen. Gezogene Nutzungen sind die Kilometer, die der Käufer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Der BGH hat für die Berechnung des Wertersatzes nachstehende Formel entwickelt:

 

Wertersatz (Euro) = (Bruttokaufpreis * gefahrene Strecke) / Restleistung (km)

 

Problematisch ist die Ermittlung des Restwertes. Es gibt stets verschiedene Ergebnisse. Generell könnte man annehmen, dass Nutzfahrzeuge eine längere Laufzeit haben, als gewöhnliche PKW. Ebenso kann man annehmen, dass „Oberklassefahrzeuge“ eine längere Laufleistung haben, als Fahrzeuge mit kleineren Motoren. Meiner Meinung nach, müsste man jeden Fall einzeln prüfen und dann in seine Prognose mit einbeziehen. Denkbar ist der Austausch des Motors. Natürlich können auch andere Wartung und oder Reparaturen Einfluss auf die Laufleistung haben. Die Einschätzung liegt gemäß § 287 ZPO im Ermessen des Gerichts. Es kann sich auch anbieten, die Einschätzung eines Sachverständigen heranzuziehen oder aber direkt beim Hersteller anzufragen.