Das Unterhaltsrecht ist ein Teilbereich des Familienrechts. Unterhaltspflichten können insbesondere zwischen Kindern und Eltern (Kindesunterhalt), getrenntlebenden Ehegatten (Trennungsunterhalt) und geschiedenen Ehegatten (nachehelichen Unterhalt) bestehen. Nicht selten kommen im Alter Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern in Betracht, vor allem wenn die Eltern im Pflegeheim untergebracht werden.

Sowohl hinsichtlich der Voraussetzungen als auch bezüglich der Unterhaltshöhe unterscheiden sich die einzelnen Unterhaltsarten deutlich voneinander.

Ihr Rechtsanwalt für Unterhaltsrecht in Kassel: Mustafa Üstün

Bei juristischen Fragen zum Thema Unterhalt ist Rechtsanwalt Mustafa Üstün Ihr Ansprechpartner in Kassel. Er ist Fachanwalt für Familienrecht, Spezialist für Unterhaltsrecht und hat langjährige Erfahrung in allen Unterhaltsarten. Mit Sachkunde und Engagement klärt er gerichtlich oder außergerichtlich für Sie, ob Ihnen Unterhaltsansprüche gegen eine andere Person zustehen oder ob Sie umgekehrt zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind. Rechtsanwalt Üstün berechnet für Sie auch Ihre individuellen Ansprüche oder – im umgekehrten Fall – Ihren Selbstbehalt als Unterhaltspflichtiger.

1. Kindesunterhalt

Kinder haben gegenüber Mutter und Vater gesetzliche Unterhaltsansprüche. Bei intakten Familien stellt sich diese Frage in der Praxis allerdings meist gar nicht, da die Kinder regelmäßig mit den Eltern im gemeinsamen Hausstand leben. Dort werden sie normalerweise mit allem Lebensnotwendigen versorgt (so genannter „Naturalunterhalt“).

Anders sieht es aus, wenn sich die Eltern trennen oder scheiden lassen. Zieht z. B. der Vater aus, nimmt er die Kinder entweder mit oder sie bleiben bei der Mutter wohnen. Der Elternteil, der die Kinder fortan nicht in seinem Haushalt mitversorgt, muss aber weiterhin mit für ihren Unterhalt sorgen und so genannten Kindesunterhalt (Barunterhalt) zahlen, sofern die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Ausnahme: Haben die Eltern sich für das so genannte Wechselmodell entschieden, bei dem das Kind/ die Kinder abwechselnd bei jedem von ihnen wohnen, so treffen Mutter und Vater Unterhaltspflichten, die allerdings verrechnet werden können.

Der Kindesunterhalt richtet sich bundesweit fast überall (Abweichungen insbes. in Süddeutschland) nach der vom Oberlandesgericht Düsseldorf aufgestellten „Düsseldorfer Tabelle“. Diese weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus.

Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung sind danach:

  • das Alter der Kinder und
  • das Einkommen der Eltern.

Differenziert wird dabei seit 2022 nach 15 Einkommensstufen (von unter 1.900.bis zu über 11.000 Euro) und vier Altersstufen (vom Säuglingsalter bis zu über 18-Jährigen).

Zwar ist in erster Linie für Minderjährige Unterhalt zu zahlen. Auch Volljährige haben aber unter bestimmten Voraussetzungen noch Anspruch auf Kindesunterhalt, insbesondere wenn sie „privilegiert“ sind, d.h.:

  • unverheiratet und
  • bis max. 21 Jahre alt,
  • noch zur Schule gehen und
  • im Haushalt der Eltern/eines Elternteils leben.

Volljährige, die nicht unter diese Voraussetzungen (Privilegierung) fallen, können nur dann noch Unterhalt beanspruchen, wenn sie ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben.

Die Düsseldorfer Tabelle hat zwar keine Gesetzeskraft, stellt aber eine Richtlinie dar, der von der Rechtsprechung weitgehend gefolgt wird. Die in der Tabelle aufgeführten Bedarfsbeträge können im Einzelfall für dem Kind regelmäßig oder einmalig bzw. kurzzeitig entstehende außerplanmäßige Mehrkosten ergänzt werden.
Man spricht dann von so genanntem Mehrbedarf (z. B. regelmäßige Studiengebühren, Kindergartenkosten, Nachhilfe usw.) oder Sonderbedarf (z. B. unvorhergesehene einmalige Arzt- oder Medikamentenkosten, Anschaffung teuren Lernmaterials, etwa eines Tablets o. ä.).

Das Tabellenwerk enthält neben den Unterhaltssätzen auch Regelungen zum monatlichen Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltspflichtigen.

2. Trennungsunterhalt

Ein getrenntlebender, aber noch nicht geschiedener Ehegatte kann gegen den anderen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt haben, wenn der Berechtigte kein oder ein deutlich niedrigeres Einkommen hat als sein Ex-Partner.

Besonders oft sind hiervon Frauen betroffen, die sich in der Ehe vorwiegend um die Kinder gekümmert haben und deshalb Hausfrau waren oder lediglich eine Teilzeitstelle hatten.

Dem Trennungsunterhalt liegt der Gedanke zugrunde, dass bei noch nicht geschiedenen Partnern erfahrungsgemäß eine Versöhnung durchaus möglich ist. Auch hat jeder von ihnen vor einer Scheidung noch ein Stückweit Verantwortung für den anderen zu übernehmen, denn es besteht regelmäßig noch eine gewisse Verbindung. In dieser Situation sollen dem bisher nicht oder nicht voll berufstätigen Partner (noch) keine allzu weitreichenden und tiefgreifenden Änderungen in seiner Lebensführung vorgeschrieben werden. Insbesondere muss man sich in dieser Phase noch nicht beruflich komplett neu orientieren.

Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den finanziellen Umständen und dem Lebensstandard in der Ehezeit. Dem Unterhaltspflichtigen steht aber ein Selbstbehalt zu.

Wichtig zu wissen: Auf Trennungsunterhalt kann nicht wirksam verzichtet werden. Dem grundsätzlich Berechtigten kann Trennungsunterhalt lediglich aus Gerechtigkeitsgründen verweigert werden. Etwa wenn er sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten schuldig gemacht hat oder wenn er vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, grob verletzt hat.

3. Nachehelicher Ehegattenunterhalt

Nach einer Scheidung werden die Karten komplett neu gemischt: Grundsätzlich ist jetzt jeder wieder für sich selbst verantwortlich.

Unter bestimmten Voraussetzungen können aber gleichwohl Unterhaltspflichten bestehen. Anders als beim Trennungsunterhalt spielt beim nachehelichen Unterhalt allerdings weder der frühere Lebensstandard des Paares eine Rolle noch der Umstand, dass einer der Partner z. B. ein sehr hohes Einkommen hat und der andere nur Normalverdiener ist.

Entscheidend ist einzig und allein, ob der Ex-Gatte, der vom anderen Unterhalt einfordert, bedürftig ist.

Das Gesetz nennt hierfür verschiedene Unterhaltsgründe. Dazu gehören:

  • Kindesbetreuung: Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen.
  • Alter: Ein Gatte kann auch Unterhaltsansprüche haben, soweit von ihm wegen seines Alters keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann.
  • Gesundheitszustand: Unterhalt kann außerdem beansprucht werden, solange und soweit von dem Betreffenden aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann.
  • Arbeitslosigkeit: Ferner solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit finden kann oder die Arbeitseinkünfte zum vollen Unterhalt nicht ausreichen (Aufstockungsunterhalt).
  • Ausbildung: Wer in Erwartung/während der Ehe eine Schul- oder Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen hat, kann von seinem Ex-Partner ebenfalls Unterhalt verlangen. Dazu muss er die Ausbildung sobald wie möglich (wieder-) aufnehmen, um eine angemessene Arbeit, die seinen Unterhalt nachhaltig sichert, finden zu können. Zudem muss der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung zu erwarten sein.
  • Gerechtigkeitsgründe: Das Gesetz enthält keine abschließende Aufzählung der Unterhaltsgründe, sondern erkennt es auch an, wenn von einem der Ex-Gatten aus sonstigen schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände extrem ungerecht („grob unbillig“) wäre. Dies muss dann in jedem Einzelfall beurteilt werden.

Trotz Vorliegens dieser Voraussetzungen kann der Unterhalt in Einzelfällen wegen so genannter „grober Unbilligkeit“ – also erkennbarer Ungerechtigkeit – reduziert, zeitlich begrenzt oder komplett verweigert werden. Beispiele hierfür sind:

  • Eine Ehe von extrem kurzer Dauer,
  • eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft des eigentlich Berechtigten,
  • das Begehen eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder
  • ein offensichtlich schwerwiegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten,
  • das mutwillige Herbeiführen der eigenen Bedürftigkeit sowie
  • andere ebenso schwerwiegende Gründe.
Tipp vom Fachanwalt: Sie sollten nicht in einem Ehevertrag oder auch während des Scheidungsverfahrens vorschnell und unüberlegt auf nachehelichen Unterhalt verzichten! Ändert sich dann später Ihre Lage und werden Sie bedürftig, so ist der Unterhaltsanspruch verloren.
Sonderfall – Bei unverheirateten Eltern gilt: Soweit einer von ihnen wegen der Pflege oder Erziehung des gemeinsamen Kindes nicht berufstätig ist, muss der andere Elternteil ihm Unterhalt zahlen. Diese Unterhaltspflicht besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt.

4. Elternunterhalt

Etwas an Bedeutung verloren hat seit 2020 der so genannte Elternunterhalt. Zwar haben nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch Verwandte in gerader Linie einander grundsätzlich Unterhalt zu gewähren, also auch erwachsene Kinder ihren bedürftigen Eltern. Nach einer Änderung des Sozialgesetzbuchs XII durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz müssen die meisten Menschen aber nicht mehr befürchten, vom Sozialamt zu Unterhaltszahlungen für ihre pflegebedürftigen oder Sozialhilfe beziehenden Eltern herangezogen zu werden.

Kinder müssen erst ab einem Bruttojahreseinkommen von 100.000 Euro für ihre Eltern zahlen. Das Einkommen des Schwiegersohns/der Schwiegertochter bleibt dabei unberücksichtigt.
Rechtsanwalt Mustafa Üstün berät und vertritt Sie in allen Fragen des Unterhaltsrechts – egal ob es um Ehegatten-, Kindes- oder andere Unterhaltsarten geht.Er setzt Ihre Unterhaltsansprüche entschieden für Sie durch, wehrt unberechtigte Unterhaltsansprüche gegen Sie ab und hilft Ihnen in Fragen der Unterhalts-Berechnung.

Rechtsanwalt Üstün ist Fachanwalt für Familienrecht und hat in Kassel und Umgebung schon zahlreiche unterhaltsrechtliche Verfahren erfolgreich begleitet.