Verstöße gegen das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) sind in Deutschland mit vergleichsweise hohen Strafen bedroht. Häufig werden Freiheitsstrafen ausgesprochen. Wenn Ihnen ein Betäubungsmitteldelikt vorgeworfen wird ist es deshalb wichtig, frühzeitig einen im Drogenstrafrecht versierten Anwalt zu Rate zu ziehen.

Rechtsanwalt Mustafa Üstün ist auf Strafrecht spezialisiert und hat langjährige Erfahrung als Strafverteidiger speziell auch im Bereich der Drogendelikte. Er weiß, wie Sie sich gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft und Strafrichter richtig verhalten und erfolgreich gegen Tatvorwürfe wehren können.

Was gilt als Droge/Betäubungsmittel nach dem BtMG?

Unter den Begriff der Betäubungsmittel nach § 1 BtMG fallen insbesondere Stoffe, die aufgrund ihrer Wirkungsweise zu einer Abhängigkeit führen können und als gesundheitsschädlich anzusehen sind. Welche dies in Einzelnen sind, ergibt sich aus einer Anlage zum BtMG, in der diese Substanzen abschließend aufgelistet sind. Ist ein Stoff hier nicht aufgeführt, so fällt er nicht unter das BtMG!

Das Gesetz unterscheidet im Einzelnen:

  • Nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel: Bei Ihnen sind sowohl Handel als auch sonstige Abgabe verboten. Bekannte Beispiele sind Rauschgifte wie Heroin oder LSD.
  • Verkehrsfähigen, aber nicht verschreibungsfähigen Betäubungsmittel: Diese dürfen bei Vorliegen einer entsprechenden Erlaubnis zwar gehandelt, aber nicht an potenzielle Konsumenten abgegeben werden. Hierunter fallen insbesondere Stoffe, aus denen durch Verarbeitung Drogen gewonnen werden können, wie Mohnstrohkonzentrat oder die Coca-Pflanze.
  • Verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel: Dazu gehören Medikamente wie Methadon, Morphium, Opium und diverse Schlafmittel. Mit ihnen dürfen z.B. Ärzte und Apotheker nach den gesetzlichen Bestimmungen umgehen. Ebenso Personen, die sie verschrieben bekommen.

Welche Handlungen sind strafbar?

Das BtMG stellt den Umgang mit Drogen umfassend unter Strafe. Bei den strafbaren Handlungen unterscheidet § 29 BtMG insbesondere zwischen folgenden Taten, für die als Vergehen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe droht:

  • Schon allein der Drogenbesitz ist strafbar. Wer Drogen lediglich bei sich führt wird dafür aber nur dann strafrechtlich verfolgt, wenn kein anderer vorrangiger Gesetzesverstoß vorliegt, z.B. Drogenhandel.Was viele nicht wissen: Das BtMG führt den reinen Drogenkonsum nicht als Straftat auf. In aller Regel geht dieser aber mit einem verbotenen Drogenbesitz einher. Ohne Strafe davonkommen kann – je nach Lage des Einzelfalls – allerdings, wer z.B. eine Dosis Hasch nur entgegennimmt und sofort konsumiert(„kifft“).
  • Verboten sind ferner der Drogenanbau und die Drogenherstellung. Strafbar macht sich, wer bestimmte Pflanzen (Cannabis, spezielle Pilze usw.) anbaut und aufzieht. Ebenso wer aus solchen Pflanzen Drogen herstellt. Auch wer nicht aus natürlichen, sondern synthetischen Stoffen Drogen zubereitet (sog. Designerdrogen wie LSD oder Ecstasy) wird strafrechtlich verfolgt.
  • Der Drogenerwerb ist ebenfalls strafbar. Wer also Drogen kauft oder sie sich anderweitig verschafft, begeht ein BtM-Delikt.
    Wichtig zu wissen: Das Gericht kann von einer Bestrafung absehen, wenn eine nur geringe Schuld und kein öffentliches Interesse besteht und der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, erwirbt, sich verschafft oder besitzt.

    Was unter „geringer Menge“ zu verstehen ist regeln die einzelnen Bundesländer. In Hessen bestimmt z.B. eine Rundverfügung der Generalstaatsanwaltschaft, dass im Falle von Cannabisprodukten bei Gewichtsmengen bis zu sechs Gramm grundsätzlich von der Strafverfolgung abzusehen ist. Für geringe Menge sonstiger Drogen gibt es ebenfalls eigene Richtwerte.

  • Unter Strafe stehen nach dem BtMG auch Handlungen wie die Ein- oder Ausfuhr, das Werben für Drogen oder das Verleiten oder öffentliche Auffordern anderer zum Drogen- Konsum.
  • Auch der Drogenhandel, also der Verkauf (das „Dealen“), der Transport zu Verkaufszwecken, der Einsatz von Drogenkurieren usw. ist strafbar.

Schwere Verstöße gegen das BtMG

Schwere Verstöße gegen das BtMG werden nicht mehr als Vergehen, sondern als Verbrechen verfolgt. Sie sind daher mit einer Mindest-Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr bedroht:

  • Mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr wird bestraft, wer mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt, sie in nicht geringer Menge herstellt oder abgibt oder sie besitzt, ohne sie auf Grund einer Erlaubnis erlangt zu haben.
  • Der gewerbsmäßige Handel mit Drogen, aus dem der Täter eine fortlaufende Einnahmequelle erzielt, ist als besonders schwerer Fall des Drogenhandels anzusehen. Es droht mindestens ein Jahr Haft.
  • Auch wer über 21 Jahre alt ist und unerlaubt an eine Person unter 18 Jahren Drogen abgibt, sie ihr unbefugt verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überlässt, muss mit mindestens einem Jahr Haft rechnen.
  • Ebenso wer im Zusammenhang mit bestimmten Verstößen gegen das BtMG die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
  • Mindestens zwei Jahre Haft drohen, wenn der Täter Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.
  • Ebenso wenn er Betäubungsmittel abgibt und dadurch leichtfertig den Tod eines Menschen verursacht.

Bandenmäßiger und bewaffneter Drogenhandel

  • Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer bandenmäßig mit Drogen handelt. Bandenmäßiger Drogenhandel liegt vor, wenn mindestens drei Personen sich zu dem Zweck zusammentun, mehrfach bzw. fortgesetzt Drogen unerlaubt anzubauen, herzustellen oder mit ihnen Handel zu treiben. Handelt es sich dabei um Betäubungsmittel in nicht geringer Menge, ist der bandenmäßige Drogenhandel sogar mit einer Mindestfreiheitsstrafe in Höhe von fünf Jahren bedroht.
  • Von bewaffnetem Drogenhandel spricht man, wenn der Täter mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder ähnliche Waffe (z.B. Kampfmesser) mit sich führt, die er jederzeit zum Einsatz bringen kann. Die Tat ist mit mindestens fünf Jahren Haft bedroht.
  • Ebenso hart bestraft wird die Bestimmung von Jugendlichen zum in Verkehr bringen von Drogen. Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren muss rechnen, wer als über 21-Jähriger einen Jugendlichen unter 18 zum Umgang mit Drogen bestimmt. Das heißt dazu, mit ihnen Handel zu treiben, sie einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben usw.

Mengenbegriffe nach dem BtMG

Sofern bei den o.g. Delikten von einer „nicht geringen Menge an Drogen“ die Rede ist, hat der Bundesgerichtshof (BGH) hierfür Richtwerte nach Wirkstoffgehalten festgelegt.

Beispiele:

  • Enthält ein Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC), ist von einer “nicht geringen Menge“ auszugehen.
  • Bei Ecstasy liegt die Grenze zwischen 30 und 35 Gramm MDE-Base oder MDE-Hydrochlorid.
  • Für Heroin werden 1,5 Gramm Heroinhydrochlorid angesetzt,
  • für Kokain 5,0 Gramm Kokainhydrochlorid.

Aus dem Wirkstoffgehalt ergibt sich die Anzahl der Konsumeinheiten, die aus dem Stoff gewonnen werden können.

Beispiel: Wer etwa 500 Konsumeinheiten Cannabis zu je 15 mg THC (durchschnittliche Konsumeinheit) handelt, der erreicht den Grenzwert von 7,5 g THC. Ihn trifft der Vorwurf des unerlaubten Handels mit Drogen in nicht geringer Menge.

Drogen im Straßenverkehr

Was viele nicht wissen: Wer infolge von Drogenkonsum nicht in der Lage ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen, der kann sich nach dem Strafgesetzbuch (StGB) auch wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen, bei Gefährdung von Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert auch wegen Gefährdung des Strafverkehrs. Der Begriff der Trunkenheit erfasst sowohl den Genuss alkoholischer Getränke als auch den anderer berauschender Mittel.

Neben einer Strafe drohen bei Drogen im Verkehr auch Konsequenzen für den Führerschein. Wer z.B. regelmäßig Cannabis konsumiert gilt als nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug im Verkehr zu führen und verliert seine Fahrerlaubnis. Diese wird auch entzogen, wenn der Betreffende von harten Drogen wie Heroin oder Kokain abhängig ist.

Achtung: Bei harten Drogen kann sogar schon die einmalige Einnahme die Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges im öffentlichen Verkehr begründen und die Fahrerlaubnis kosten!

Therapie statt Strafe

Drogenabhängige Straftäter haben mitunter die Möglichkeit, einer Strafe dadurch zu entgehen, dass Sie eine Drogentherapie in Anspruch nehmen.

In den Genuss von Therapie statt Strafe können Sie kommen, wenn Sie

  • zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden sind und
  • sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass Sie die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen haben.

Die Vollstreckungsbehörde kann dann mit Zustimmung des Gerichts die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes für längstens zwei Jahre zurückstellen.

Sie müssen sich dazu wegen Ihrer Abhängigkeit in einer Ihrer Rehabilitation dienenden Behandlung befinden oder zusagen, sich einer solchen zu unterziehen. Ferner muss deren Beginn gewährleistet sein.

Der Antrag kann in jeder Phase des Verfahrens gestellt werden. Meist erfolgt dies erst nach der Verurteilung und vor der Vollstreckung.

Die Staatsanwaltschaft kann aber auch schon im Vorfeld von der Erhebung einer Anklage absehen, wenn Sie sich einer Drogentherapie unterziehen.

Ich berate Sie dazu, welche Therapien und Einrichtungen anerkannt werden und stelle die nötigen Anträge für Sie.

Beste Rechtsberatung und optimale Verteidigung

Wenn Ihnen ein Verstoß gegen das BtMG vorgeworfen wird, sollten Sie das nicht auf die leichte Schulter nehmen, sondern umgehend anwaltliche Hilfe suchen. Es drohen nicht nur teils hohe Strafen. Gerade bei Drogendelikten haben Polizei und Staatsanwaltschaft außerdem umfangreiche Befugnisse, unter anderem zur verdeckten Ermittlung. Beim Verdacht auf schwere Straftaten kann es auch verhältnismäßig schnell zur Anordnung von Untersuchungshaft kommen.

Als erfahrener BTM-Anwalt helfe ich Ihnen in Kassel und bundesweit schnell und effektiv:

  • Ich stelle sicher, dass Sie bei einer Vernehmung, einer Verhaftung oder Anklage von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Erklärungen ohne Strafverteidiger abgeben.
  • Ich beantrage für Sie umgehend Akteneinsicht und prüfe, ob die Aussicht besteht, dass die Staatsanwaltschaft auf eine Anklage verzichtet (z.B. wegen Therapie statt Strafe) oder das Verfahren einstellt. Letzteres kommt z.B. beim Besitz nur geringer Drogenmengen zum Eigengebrauch in Betracht.
  • Ich arbeite darauf hin, das Strafverfahren diskret, ohne großes Aufsehen und mit dem bestmöglichen Ausgang für Sie zu beenden. Ich prüfe, welche Verteidigungsmöglichkeiten besonders aussichtsreich sind und kämpfe für eine Einstellung oder einen Freispruch.
  • Ist Ihnen die Tat zweifelsfrei nachzuweisen, setze ich mich für eine möglichst niedrige Strafe ein – etwa wegen drogenbedingter verminderter Schuldfähigkeit – oder für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Vielfach kann ich nach einer Verurteilung auch eine Zurückstellung der Strafvollstreckung erreichen.
  • Sie können sich eigentlich keinen Rechtsanwalt leisten? Auch dann sollten Sie meinen Rat suchen. Das Strafgericht muss Ihnen einen sogenannten Pflichtverteidiger bestellen. Die Kosten für diesen werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Ich berate Sie gerne vorab und übernehme Ihre Verteidigung.
  • Ich biete Ihnen eine sofortige Terminvergabe bei Beschlagnahme oder U-Haft und berate Sie in deutscher oder türkischer Sprache.