Die Verurteilung wegen einer Straftat kann nicht nur hohe Geld- oder gar Gefängnisstrafen nach sich ziehen. Schon eine bloße Strafanzeige und die damit verbundenen Ermittlungen haben oft verheerende Konsequenzen für das persönliche Ansehen und/oder die berufliche Existenz des Betroffenen.

Wurde gegen Sie eine Strafanzeige erstattet, wird polizeilich oder staatsanwaltschaftlich ermittelt oder ist gar schon eine Anklage erhoben worden, so sollten Sie daher unbedingt rechtzeitig einen erfahrenen Strafverteidiger zu Rate zu ziehen. Im Regelfall kann nämlich nur ein Rechtsanwalt Akteneinsicht beantragen und sich einen Überblick über den Stand der Ermittlungen verschaffen. Er kann Ihnen sagen, ob Sie gute Chancen auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch haben oder ob Ihnen eine Verurteilung droht.

Rechtsanwalt Mustafa Üstün ist Fachanwalt für Strafrecht und hat langjährige Erfahrung als Strafverteidiger in Kassel. Er berät Sie, wie Sie sich bei Vernehmungen durch die Ermittlungsbehörden verhalten sollten. Kommt es bis zu einer Anklage und einem Strafprozess, so übernimmt er Ihre Verteidigung und erläutert mit Ihnen die passende Strategie, sich erfolgreich gegen die Tatvorwürfe zu wehren.

Allgemeines Strafrecht und spezielle Strafvorschriften

Die meisten Straftaten sind im Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Zum Allgemeinen Strafrecht gehören unter anderem Straftaten gegen Eigentum oder Vermögen, gegen das Leben und die körperliche Unversehrtheit sowie Verkehrs- und Sexualstraftaten.

Drogendelikte sind im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) spezialgesetzlich erfasst. Für jugendliche Täter gilt Jugendstrafrecht. Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) regelt andere Strafen bzw. Sanktionen und ein eigenes Verfahren, das sich vom Erwachsenenstrafrecht deutlich unterscheidet.

Die im Folgenden dargestellten Delikte sind in der Praxis besonders relevant. Daneben kennt das Strafgesetzbuch aber noch eine Reihe weiterer Straftaten, wie z.B. Delikte gegen die Ehre oder die persönliche Freiheit (Beleidigung, Nötigung, Freiheitsberaubung) oder Straftaten wie Urkunden- oder Geldfälschung.

Verkehrsstrafrecht

Auch völlig unbescholtene Bürger können sich verhältnismäßig schnell dem Vorwurf eines Verkehrsdeliktes ausgesetzt sehen.

  • Ein Glas zu viel und es droht eine Anzeige wegen Trunkenheit im Verkehr. Nur 0,3 Promille sind in Verbindung mit Ausfallerscheinung (z.B. auffällig unsicherem Fahrverhalten) hierfür ausreichend. Werden bei Ihnen mindestens 1,1 Promille gemessen, so wird Ihre Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Sie müssen dann also noch nicht einmal einen Fahrfehler begangen haben. Mögliches Strafmaß: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Unbesonnenes Verhalten und riskante Manöver auf der Straße können den Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs nach sich ziehen. Beispiele sind grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Missachten der Vorfahrt, falsches Überholen, zu schnelles Fahren an unübersichtlichen Stellen, Straßenkreuzungen usw.
    Werden dabei Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, so drohen ein Strafprozess und bis zu zwei bzw. (bei Vorsatz) fünf Jahre Haft oder Geldstrafe.
  • Ein weiteres häufig angezeigtes Verkehrsdelikt ist das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch als Unfall- oder Fahrerflucht Es drohen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafbar macht sich, wer im Straßenverkehr an einem Unfall beteiligt ist und sich vom Unfallort entfernt, bevor er entweder
     

    1. die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs usw. ermöglicht oder
    2. eine angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, diese Feststellungen zu treffen.

    Allerdings muss der Täter den Unfall bemerkt haben. Wer etwa ein anderes Fahrzeug zwar touchiert, dies aber selbst gar nicht mitbekommt, macht sich nicht wegen Fahrerflucht strafbar, wenn er weder anhält noch wartet.

    Was viele nicht wissen: Wer z. B. ein parkendes Auto anfährt, der darf nicht einfach nur seinen Namen und Telefonnummer hinterlassen und nach Hause fahren. Er ist vor Ort wartepflichtig.
Bei Verkehrsstraftaten drohen neben Geld- oder Freiheitsstrafen auch die Entziehung der Fahrerlaubnis und des Führerscheins. Waren Drogen oder Alkohol im Spiel, steht oft auch eine MPU im Raum. Ich übernehme nicht nur Ihre Verteidigung, sondern helfe Ihnen auch dabei, sich gegen derartige Anordnungen zu wehren.

Eigentums- und Vermögensdelikte

Zu den häufigsten Straftaten gegen das Eigentum und Vermögen gehören Diebstahl, Betrug und Raub.

  • Einen Diebstahl begeht, wer einem anderen Menschen z.B. die Brieftasche wegnimmt, um sie für sich zu behalten oder im Geschäft etwas „mitgehen lässt“ ohne zu zahlen (Ladendiebstahl). Es kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden, in den meisten Fällen bleibt es jedoch bei einer Geldstrafe.Härter sanktioniert werden besonders schwere Fälle des Diebstahls. Beispiele sind etwa der bandenmäßige Diebstahl oder Wohnungseinbrüche.
  • Ein schwerwiegendes Verbrechen ist der so genannte Raub. Auch bei ihm geht es um die Wegnahme fremden Eigentums. Jedoch wendet der Täter hier zusätzlich Gewalt gegen einen anderen Menschen an oder droht ihm mit Gefahr für Leib oder Leben.
    Beispiel: Der Täter schlägt das Opfer nieder, um ihm die Brieftasche zu stehlen. Auf Raub steht in der Regel mindestens ein Jahr Haft. Bei schwerem Raub, wenn z.B. Waffen im Spiel sind, drohen auch langjährige Freiheitsstrafen.
  • Von Betrug spricht man immer dann, wenn der Täter das Opfer täuscht, bei diesem einen Irrtum hervorruft und von ihm daraufhin einen Vermögenswert erhält.
    Beispiel: Der Täter bietet zum Schein einen Laptop zum Kauf an, den er gar nicht hat oder nicht veräußern will. Das Opfer gibt oder überweist ihm daraufhin – wie vom Täter geplant – Geld, erhält aber keinen Computer. Es drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren oder Geldstrafen. In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren ausgesprochen werden.
Bei einigen Vermögensdelikten – etwa beim Ladendiebstahl – bestehen oft gute Aussichten auf eine Einstellung des Verfahrens. Ein Absehen von der Verfolgung ist nach der Strafprozessordnung z.B. wegen Geringfügigkeit möglich. Dies setzt unter anderem voraus, dass die Tat mit einer Mindestfreiheitsstrafe von unter einem Jahr oder Geldstrafe bedroht und von einer geringen Schuld auszugehen ist. Ich setze mich dafür ein, dass Einstellungsmöglichkeiten schon von der Staatsanwaltschaft geprüft werden.

Körperverletzungsdelikte

Wer eine andere Person körperlich misshandelt oder an der Gesundheit schädigt, begeht eine so genannte Körperverletzung.

Beispiel: Der Täter versetzt dem Opfer einen Faustschlag ins Gesicht, dieses erleidet eine Platzwunde.

Eine Körperverletzung kann auch fahrlässig begangen werden.

Beispiel: Der Täter brüht Kaffee auf und gießt dem Opfer versehentlich die heiße Flüssigkeit über den Arm. Körperverletzung kann mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden.

Härtere Strafen stehen auf die gefährliche Körperverletzung, etwa durch Einsatz von Waffen oder Gift, sowie die schwere Körperverletzung. Bei letzterer erleidet das Opfer schwere bleibende Schäden, erblindet zum Beispiel oder verliert Körperteile. Es drohen bis zu zehn Jahre Haft.

Körperverletzung mit Todesfolge ist mit einer Mindest-Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bedroht.

Wenn gegen Sie wegen eines Körperverletzungsdeliktes ermittelt wird oder bereits Anklage erhoben wurde prüfe ich, ob Aussicht auf eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch besteht. Ist dies nicht der Fall, setzte ich mich als Strafverteidiger für eine möglichst geringe Strafe ein. Beim Vorwurf der Körperverletzung stellt sich oft die Frage, ob Sie möglicherweise in Notwehr gehandelt haben und deshalb nicht bestraft werden können.

Sexualdelikte

Bei Sexualdelikten kann schon die bloße Bezichtigung einer solchen Tat für den Betroffenen extrem stigmatisierende Folgen haben. Nicht selten werden Familien, Karrieren und das gesamte soziale Umfeld zerstört.

Das Sexualstrafrecht schützt die so genannte sexuelle Selbstbestimmung jedes Menschen. Verboten sind unter anderem die Vergewaltigung, sexuelle Übergriffe, sexuelle Nötigung und Belästigung. Ferner der Kindesmissbrauch sowie der Umgang mit kinderpornographischem Material.

  • Wer gegen den Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder von ihr vornehmen lässt (sexueller Übergriff) muss mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren rechnen. Ebenso wird bestraft, wer eine Person mit Gewalt, durch Drohung oder unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage nötigt, sexuelle Handlungen zu dulden oder vorzunehmen (sexuelle Nötigung).
  • Von Vergewaltigung spricht man, wenn der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen vornimmt. Tathandlung ist ein vaginales, anales und orales Eindringen in den Körper des Opfers. Auf Vergewaltigung steht Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
  • Auch die sexuelle Belästigung ist strafbar. Wer eine andere Person in sexuell bestimmter Weise körperlich berührt und dadurch belästigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Typische Beispiele sind erzwungene Küsse oder ein Griff ans Gesäß. Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.
    Wichtig zu wissen: Lediglich verbale – also nicht körperliche – Belästigungen sexueller Natur fallen nicht unter die Vorschrift. Sie können aber als sexuelle Beleidigung verfolgt werden.
  • Eine besonders starke gesellschaftliche Ächtung erfahren Personen, die des sexuellen Missbrauchs von Kindern bezichtigt werden. Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren vornimmt oder an sich vornehmen lässt, muss mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren rechnen.
  • Verboten ist auch die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinderpornographischem Material (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren).

In besonders schweren Fällen können die vorgenannten Sexualstraftaten auch deutlich härter bestraft werden. Dann drohen – je nach Begehungsweise – Mindeststrafen von einem, zwei oder fünf Jahren Haft. Verursacht der Täter wenigstens leichtfertig den Tod des Opfers, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

Der Anteil falscher Beschuldigungen ist im Sexualstrafrechts verhältnismäßig hoch. Für Mandanten, die zu Unrecht eines Sexualdeliktes bezichtigt werden, kann ich daher oft die Einstellung des Verfahrens erreichen. Bei zu Recht erhobenen Tatvorwürfen sorge ich für ein faires Verfahren und kämpfe für ein mildes Urteil. Ich gehe mit Diskretion und Fingerspitzengefühl vor, helfe Ihnen, Vorverurteilungen zu entgehen und schütze Sie vor Stigmatisierungen und Anfeindungen.

Jugendstrafrecht

Das Jugendstrafrecht – geregelt im JGG – hat eine andere Zielrichtung als das Erwachsenenstrafrecht. Es folgt dem Erziehungsgedanken und will Fehlentwicklungen entgegenwirken und eine Straffälligkeit in der Zukunft verhindern.

Das JGG gilt für Jugendliche zwischen 14 und 18 Jahren. Auf so genannte Heranwachsende bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann es dann angewandt werden, wenn es um eine jugendtypische Tat geht (z.B. Graffiti sprühen, Schwarzfahren, Raufereien) oder beim Täter eine Reifeverzögerung vorliegt.

Sanktionen des Jugendstrafrechts sind neben Strafen z.B. auch einfache Verwarnungen, Auflagen zu gemeinnütziger Arbeit usw. oder die Anordnung von Hilfe zur Erziehung

Vielfach kann ich im Jugendstrafrecht eine Einstellung des Verfahrens gegen Auflagen erreichen und eine Verurteilung verhindern. Schon die Staatsanwaltschaft hat z.B. die Möglichkeit, ihre Ermittlungen einzustellen und von der Verfolgung abzusehen, wenn eine erzieherische Maßnahme bereits durchgeführt oder eingeleitet ist. Wer etwa gemeinnützige Arbeit ableistet oder sich bemüht, einen Ausgleich mit dem Geschädigten zu erreichen, hat oft gute Aussichten auf eine Verfahrenseinstellung.

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter?

Wenn Ihnen eine Straftat, egal welcher Art, vorgeworfen wird, rate ich Ihnen zu folgender Vorgehensweise:

  • Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie keine Aussage vor Polizei oder Staatsanwaltschaft.
  • Sprechen Sie weder mit dem Opfer noch mit Dritten über die Tatvorwürfe.
  • Beauftragen Sie zeitnah einen Rechtsanwalt für Strafrecht. Ich nehme für Sie Akteneinsicht und erläutere Ihnen, was Sie sagen sollten und was gerade nicht, ergreife auch für Sie das Wort. Ich setze mich nach Möglichkeit für eine Verfahrenseinstellung ein und berate mit Ihnen die richtige Verteidigungsstrategie.
  • Nicht jede Beweiserhebung der Polizei ist zulässig (z.B. Hausdurchsuchungen). Sie können sich solchen Maßnahmen zwar nicht aktiv widersetzen, sollten ihnen aber explizit widersprechen. So gewonnene Beweise können dann oft später nicht gegen Sie verwertet werden.
  • Beim Vorwurf schwererer Straftaten kann schnell Untersuchungshaft drohen. Rechtzeitig eingeschaltet kann ich vielfach durchsetzen, dass meine Mandanten auf freiem Fuß bleiben.
  • Sie können sich keinen Strafverteidiger leisten? Auch dann sollten Sie meinen Rat suchen. Das Strafgericht muss Ihnen einen sogenannten Pflichtverteidiger bestellen. Die Kosten für diesen werden zunächst von der Staatskasse vorgestreckt. Ich berate Sie gerne vorab und übernehme Ihre Verteidigung.

Ich verfüge über langjährige Erfahrung als Strafverteidiger und arbeite stets darauf hin, das Strafverfahren diskret und mit dem bestmöglichen Ausgang für meine Mandanten zu beenden.

In vielen Fällen habe ich bereits Verfahrenseinstellungen oder Freisprüche erreicht. Ist Ihnen die Tat zweifelsfrei nachzuweisen, setze ich mich für eine möglichst niedrige Strafe ein.

Ich vertrete Sie nicht nur im Raum Kassel, sondern bundesweit und vor allen Strafgerichten.

In sämtlichen Phasen des Strafverfahrens bin ich an Ihrer Seite: Vom Ermittlungsverfahren über den Strafprozess bis zur Berufung oder Revision. Ich biete Ihnen eine sofortige Terminvergabe bei Beschlagnahme oder U-Haft und berate Sie in deutscher oder türkischer Sprache.