Verwertbarkeit von ANOM-Daten
Das OLG Hamm bejaht die Verwertbarkeit von Anom-Daten. Das bedeutet, dass die Beweise, die über den Kryptomessenger-Dienst Anom gewonnen werden, auch verwertet dürfen. Dabei müssen die Ermittler lediglich die Schranken des § 100e Abs. 6 StPO beachten.