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BGH zu Cannabis

Der Bundesgerichtshof befasst sich in diesem Urteil zum Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis mit 1. Strafbarkeit bei Handel + Eigenkonsum sowie 2. Einziehung.

BGH Beschluss vom 3.2.2025 GSSt 1/24

Das BGH-Urteil fasst sich in zwei Kernpunkten zusammen:

1. Strafbarkeit bei Handel + Eigenkonsum

Wenn jemand Cannabis besitzt, teils zum Verkauf, teils für den Eigenkonsum, zählt für die Strafbarkeit wegen Besitzes (§ 34 I Nr. 1 KCanG) nur die Eigenkonsummenge – und auch nur dann, wenn diese allein über den gesetzlichen Grenzwerten liegt.

  • Das Handelsdelikt (§ 34 I Nr. 4 KCanG) „verdrängt“ den Besitz insoweit, wie er die Handelsmenge betrifft.
  • Die Mengen werden nicht addiert. Ist die Eigenkonsummenge für sich straflos, entfällt eine gesonderte Besitzverurteilung neben dem Handelsdelikt .

2. Einziehung (§ 37 KCanG)

Auch wenn die Eigenkonsummenge innerhalb der erlaubten Grenzen liegt, muss sie bei der Einziehung nicht ausgenommen werden.

  • Hintergrund: Die Einziehung bezieht sich auf das gesamte Tatobjekt (z. B. eine Haschischplatte oder einen Beutel Marihuana), nicht auf rechnerische Teilmengen<
  • Das gilt auch, wenn Handels- und Eigenkonsumvorrat getrennt gelagert werden – entscheidend ist, dass beide Tatobjekt einer Straftat sind.
  • Ob eine teilweise Rückgabe (Teileinziehung) ausnahmsweise geboten ist, entscheidet das Gericht nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB).