BGH Beschluss vom 3.2.2025 GSSt 1/24
Das BGH-Urteil fasst sich in zwei Kernpunkten zusammen:
1. Strafbarkeit bei Handel + Eigenkonsum
Wenn jemand Cannabis besitzt, teils zum Verkauf, teils für den Eigenkonsum, zählt für die Strafbarkeit wegen Besitzes (§ 34 I Nr. 1 KCanG) nur die Eigenkonsummenge – und auch nur dann, wenn diese allein über den gesetzlichen Grenzwerten liegt.
- Das Handelsdelikt (§ 34 I Nr. 4 KCanG) „verdrängt“ den Besitz insoweit, wie er die Handelsmenge betrifft.
- Die Mengen werden nicht addiert. Ist die Eigenkonsummenge für sich straflos, entfällt eine gesonderte Besitzverurteilung neben dem Handelsdelikt .
2. Einziehung (§ 37 KCanG)
Auch wenn die Eigenkonsummenge innerhalb der erlaubten Grenzen liegt, muss sie bei der Einziehung nicht ausgenommen werden.
- Hintergrund: Die Einziehung bezieht sich auf das gesamte Tatobjekt (z. B. eine Haschischplatte oder einen Beutel Marihuana), nicht auf rechnerische Teilmengen<
- Das gilt auch, wenn Handels- und Eigenkonsumvorrat getrennt gelagert werden – entscheidend ist, dass beide Tatobjekt einer Straftat sind.
- Ob eine teilweise Rückgabe (Teileinziehung) ausnahmsweise geboten ist, entscheidet das Gericht nach Ermessen und Verhältnismäßigkeit (§ 74f StGB).