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Verwirkung von Unterhalt

Verwirkung von Unterhalt Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt. Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der […]

Verwirkung von Unterhalt

  1. Auch ein rechtshängiger (hier: nachehelicher) Unterhaltsanspruch kann verwirkt werden.
  2. Das Zeitmoment der Verwirkung ist jedenfalls bei einem fast dreijährigen Verfahrensstillstand erfüllt.
  3. Die Untätigkeit des Unterhaltsgläubigers in einem derart langen Zeitraum darf bei dem Unterhaltsschuldner den Eindruck erwecken, der Unterhaltsanspruch werde trotz Rechtshängigkeit des Verfahrens nicht weiterverfolgt. Insoweit ist jedenfalls das Umstandsmoment der Verwirkung erfüllt, wenn das Gericht erkennbar nicht gewillt ist, dem Verfahren Fortgang zu geben, der Antrag des Unterhaltsgläubigers auf Verfahrenskostenhilfe noch nicht beschieden ist und die Erfolgsaussicht des Unterhaltsanspruchs unsicher ist (hier: wegen des Einwands, die Unterhaltsgläubigerin habe in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt)

 

Verwirkung des Unterhalts gemäß § 242 BGB – OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.6.2018 – 8 UF 217/17

 

Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Gerade bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Auf dieser Grundlage kann das Zeitmoment der Verwirkung regelmäßig schon dann erfüllt sein, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. §§ 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGBverdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beachtung.

Diese Grundsätze gelten auch für bereits rechtshängige Unterhaltsansprüche.

Die Rechtshängigkeit als solche steht der Annahme einer Anspruchsverwirkung nicht entgegen, ebenso wie eine bereits erfolgte Titulierung von Unterhaltsansprüchen eine Verwirkung nicht ausschließt. Auch von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt. Denn auch in diesen Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit, auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichenlassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann. Wenn aber schon bereits titulierte Ansprüche nach Ablauf eines Jahres wegen illoyaler Untätigkeit verwirkt sein können, muss dies erst recht für zwar rechtshängige, aber noch nicht titulierte Ansprüche gelten. 

Das Institut der Verwirkung setzt keinen schuldhaften Verstoß gegen eine gesetzlich normierte Pflicht des Anspruchsinhabers voraus. Anknüpfungspunkt für die Verwirkung ist vielmehr eine illoyale Untätigkeit, die bei dem Schuldner den Eindruck erweckt, der Anspruch werde von dem Gläubiger nicht (mehr) weiterverfolgt. Bei der allgemeinen Verwirkung nach § 242 BGBkommt es danach grundsätzlich nicht auf ein von dem Berechtigten zu vertretendes Verhalten, sondern auf den objektiv von ihm geschaffenen Rechtsschein ohne Rücksicht auf den Grund hierfür an.

Auch das für eine Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt. Das Umstandsmoment ist erfüllt, wenn die Verfahrensbeteiligten den Eindruck gewinnen, dass das Verfahren nicht weiter fortgesetzt wird. In diesem Verfahren hat die Anspruchsberechtigte Person das Verfahren zu lange schleifen lassen. Die Person war einfach untätig, reagierte z. B. auf verschiedene Auflagen des Gerichts nicht.

Da zudem von Anfang an das Bestehen des nachehelichen Unterhaltsanspruchs wegen der Frage der Erwerbsobliegenheit der Ast. und der etwaigen Verwirkung wegen einer angeblichen verfestigten Lebensgemeinschaft der Ast. im Streit stand, konnte der Ag. vermuten, dass die Ast. ihren vormaligen Rechtsstandpunkt zwischenzeitlich aufgegeben hatte. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den vom Ag. von Beginn an erhobenen Einwand, die Ast. habe schon seinerzeit mit ihrem heutigen Ehemann in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt. Für diese Annahme bestanden schon damals gewichtige Anhaltspunkte, insbesondere der Umzug der Ast. im März 2011 in das Haus, in dem auch ihr bereits seit Ende der 90er-Jahre mit der Ast. bekannte heutiger Ehemann eine Wohnung unterhielt. Zwar ließ sich der Beweis einer schon vor dem Jahr 2017 bestehenden verfestigten Lebensgemeinschaft der Ast. mit ihrem heutigen Ehemann durch den Ag. letztlich im Verfahren nicht führen. Angesichts der gegebenen Indizienlage durfte der Ag. aber die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Untätigkeit der Ast. nach Mai 2012 darauf zurückzuführen war, dass die von ihm vermutete verfestigte Lebensgemeinschaft tatsächlich bestand und die Ast. deshalb von der Weiterverfolgung ihres nachehelichen Unterhaltsanspruchs absah.

An die Verwirkung von Unterhaltsansprüchen sind geringere Anforderungen zu stellen, als an arbeitsrechtliche Kündigungsschutzansprüche, bei denen der Verwirkungstatbestand bereits durch die dreiwöchige Klagefrist gesetzlich konkretisiert wird.

Die Frage der (nicht eingetretenen) Verjährung spielt in diesem Zusammenhang keine maßgebliche Rolle. Zwar führt das Versäumnis einer Partei, das Gericht an die Fortsetzung des Prozesses zu erinnern, nicht zu einer Beendigung der Verjährungshemmung. Verjährung und Verwirkung folgen insoweit allerdings nicht den gleichen Voraussetzungen, insbesondere existiert entgegen der Auffassung der Ast. neben dem Institut der Verjährung auch noch ein verbleibender Anwendungsbereich für die Verwirkung. Auch während einer Verjährungshemmung kann eine Anspruchsverwirkung eintreten. Ebenso, wie vorgerichtlich noch nicht verjährte Ansprüche – insbesondere Unterhaltsansprüche – verwirken können, gilt dies auch für Ansprüche, die bereits Gegenstand eines Gerichtsverfahrens sind.

Es ist schließlich davon auszugehen, dass sich der Ag. tatsächlich – wie von ihm angeführt – auf die Nichtgeltendmachung des nachehelichen Unterhalts eingerichtet hat. Erfahrungsgemäß pflegt ein Unterhaltsverpflichteter, der nur geringe oder durchschnittliche Einkünfte zur Verfügung hat, seine Lebensverhältnisse an die ihm zur Verfügung stehenden Mittel anzupassen, so dass er dann bei Geltendmachung unerwarteter Ansprüche nicht auf Ersparnisse zurückgreifen kann und daher in wirtschaftliche Bedrängnis gerät. Dafür, dass es im Fall des Ag. anders lag, fehlt jeder Anhaltspunkt. Deshalb bedarf es keiner besonderen Feststellungen dazu, dass er sich auf den Fortfall der Unterhaltsforderungen eingerichtet hat.

Praxishinweis:

Unterhaltsansprüche sollte man zeitnah geltend machen. Andernfalls läuft man Gefahr, die Ansprüche zu verlieren. Diese erlöschen dann gegebenenfalls. Der Unterhaltsgläubiger kann dieser Gefahr entgegentreten, wenn er z. B. Auskunft verlangt oder den Schuldner in Verzug setzt. Die Beispiele sind nicht abschließend. Es gibt noch weitere.

Die Durchsetzung des Anspruchs kann der Schuldner verhindern, wenn er sich auf (wie in dem oben zitierten Fall) auf Verwirkung beruft. Wer sich auf eine Verwirkung beruft, muss genau darlegen, seit wann der Gläubiger seine Rechte nicht verfolgt (Zeitmoment) und dass der Schuldner sich darauf eingestellt hat, dass der Gläubiger keinen Unterhalt mehr geltend machen wird (Umstandsmoment).