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Zuweisung der Ehewohnung

Zuweisung der Ehewohnung – unbillige Härte OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 – II-2 UF 186/15 Amtliche Leitsätze:   Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten notwendig, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt.   Unabhängig von einer dauerhaften Aufnahme in die Wohnung stellen auch wiederholte Besuche […]

Zuweisung der Ehewohnung – unbillige Härte

OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2015 – II-2 UF 186/15

Amtliche Leitsätze:

 

  1. Zur Vermeidung einer unbilligen Härte ist die Zuweisung der Ehewohnung an einen Ehegatten notwendig, wenn der andere Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt.

 

  1. Unabhängig von einer dauerhaften Aufnahme in die Wohnung stellen auch wiederholte Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemannes, teilweise auch über Nacht, zumindest in einer beengten Wohnsituation eine unbillige Härte im Sinne des § 1361b Abs. 1BGB  Die eheliche Wohnung ist in einem solchen Fall in einem zeitlich begrenzten Umfang – hier: bis zum Ablauf des Trennungsjahres – der Ehefrau zuzuweisen, auch wenn der Ehemann der Alleineigentümer ist. Der besondere (grund-)gesetzlichen Schutz der Ehewohnung als räumlich-gegenständliches Substrat der Ehe und Basis des Zusammenlebens genießt Vorrang vor den Interessen des Alleineigentümers der Ehewohnung.

 

Die Beteiligten sind getrennt lebende Ehegatten. Ihre Ehe, die kinderlos blieb, wurde am 15.05.1996 geschlossen, die Trennung erfolgte am 19.07.2015. Der Antragsgegner ist 52, die Antragstellerin 64 Jahre alt.

Die Beteiligten leben in der Ehewohnung, einem freistehenden Einfamilienhaus, welches gebaut wurde, als die Beteiligten schon liiert, aber noch nicht verheiratet waren. Das Haus, welches im Erdgeschoss über einen offenen Wohn-/Ess-/Küchenbereich nebst Gästetoilette und im Obergeschoss über zwei ungefähr gleich große, durch das einzige Badezimmer getrennte Zimmer verfügt, steht im Alleineigentum des Antragsgegners, der das Baugrundstück von seinem Vater zugewendet bekam. Seit der Trennung schlafen die Beteiligten in den getrennten Zimmern im Obergeschoss.

Der Antragsgegner ließ die Antragstellerin durch Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.08.2015 auffordern, aus der bisherigen Ehewohnung bis zum 30.09.2015 auszuziehen.

In der Folgezeit besuchte die neue Lebensgefährtin des Antragsgegners diesen in der Wohnung und blieb zum Teil auch für die Nacht.

Die Antragstellerin hat behauptet, dass der Antragsgegner seine Lebensgefährtin gebeten habe, bei ihm die Nächte zu verbringen, um damit für sie, die Antragstellerin, eine unzumutbare Situation zu schaffen. Die Lebensgefährtin habe anlässlich der ersten Übernachtung auf die Aufforderung, das Haus zu verlassen, geäußert, sie komme jetzt jeden Abend, bis sie, die Antragstellerin, das Haus verlasse.

Die Antragstellerin hat gemeint, unter diesen Umständen sei eine Trennung innerhalb der Ehewohnung unzumutbar. Das Verhalten des Antragsgegners sei eine unbillige Härte.

Sie hat in erster Instanz im Wesentlichen beantragt, ihr die Wohnung im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat ebenfalls Zuweisung der Wohnung an sich beantragt.

Er hat behauptet, die Antragstellerin mache ihm das Leben zur Hölle. Schon als er ihr im Mai 2015 von der Aufnahme der Beziehung zu seiner Lebensgefährtin berichtet habe, habe ihm die Antragstellerin einen Aschenbecher und eine Vase hinterher geworfen. Seitdem sei es täglich zu Streit gekommen. Er müsse sich Vorhaltungen, Beschimpfungen und Beleidigungen diversester Art anhören. Die Auseinandersetzungen beeinträchtigten mittlerweile seine Gesundheit. Die Antragstellerin habe nachts Türen geknallt und Toilettendeckel fallen gelassen, so dass er nicht habe schlafen können. Außerdem lade die Antragstellerin allabendlich Freundinnen ein, die dann das Erdgeschoss besetzten.

Der Antragsgegner hat behauptet, es sei für die Antragstellerin kein Problem, am Wohnort der Beteiligten zeitnah Wohnraum zu finden. Die Wohnkosten müsse sie notfalls aus Leistungen nach dem SGB II finanzieren.

Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf eine befristete Zuweisung der gesamten Ehewohnung für das restliche Trennungsjahr aus § 1361b Abs. 1 BGB zu. Nach dieser Vorschrift kann während der Trennungszeit jeder Ehegatte die Zuweisung der Ehewohnung an sich verlangen, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.

§ 1361b BGB ist anwendbar. Die verheirateten Beteiligten bewohnen die verfahrensgegenständliche Immobilie während der noch bestehenden Ehe, so dass es sich bei dieser um die Ehewohnung handelt. Sie leben ferner getrennt, da beide Ehegatten die häusliche Gemeinschaft ablehnen.

Die Zuweisung der Wohnung ist auch erforderlich, um eine unbillige Härte für die Antragstellerin zu vermeiden.

Das weitere Zusammenwohnen stellt für die Antragstellerin eine unbillige Härte im Sinne der Vorschrift dar.

Zutreffend haben beide Beteiligte darauf hingewiesen, dass mit der Einführung des Kriteriums der „unbilligen Härte“ im Jahr 2001 eine niedrigere Eingriffsschwelle gegenüber der zuvor geforderten „schweren Härte“ beabsichtigt war. Eine unbillige Härte in diesem Sinne erfordert allgemein, dass aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise die Zuweisung unter Berücksichtigung sämtlicher Belange der Beteiligten dringend erforderlich ist, um eine ganz erhebliche Belastung des die Zuweisung Begehrenden abzuwenden, die ihre Ursache im Zusammenleben haben muss. Bloße Belästigungen und Unannehmlichkeiten genügen auch nach der Neufassung der Norm nicht.

Allerdings ist anerkannt, dass eine unbillige Härte dann vorliegen kann, wenn ein Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufnimmt. Dafür genügte schon nach altem Recht, dass bei einem Verbleib des Lebensgefährten des einen Ehegatten in der Ehewohnung trotz Räumungsbegehrens des anderen Ehegatten ein einigermaßen erträgliches Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr zu erwarten und unter Beachtung der seelischen Integrität des anderen Ehegatten ein Zusammenleben diesem auch nicht mehr zuzumuten ist.

Unter Berücksichtigung der abgesenkten Eingriffsschwelle des neuen Rechts begründet die Gestattung wiederholter Übernachtungsbesuche seiner Lebensgefährtin durch den Antragsgegner gegen den erklärten Willen der Antragstellerin im Grundsatz das Vorliegen einer unbilligen Härte, wobei unentschieden bleiben kann, ob der Antragsgegner seine Lebensgefährtin bereits im o.g. Sinne in die Ehewohnung aufgenommen hat.

Zur Vermeidung der damit für die Antragstellerin in einem weiteren Zusammenleben liegenden unbilligen Härte ist die Zuweisung der Ehewohnung auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragsgegners als des anderen Ehegatten erforderlich.

In Rahmen der diesbezüglich gebotenen umfassenden Interessenabwägung hat ein bestehendes Alleineigentum eines Ehegatten als Abwägungsposition zur Folge, dass die Voraussetzungen für eine Zuweisung an den anderen Gatten heraufgesetzt werden. Für eine Verweisung des Eigentümers aus der Wohnung sind insoweit sehr schwer wiegende Gründe zu fordern.

Ein weiteres wesentliches Abwägungskriterium ist die Frage, welcher Ehegatte die eingetretene Härte verursacht hat. Schließlich sind Alter, Gesundheitszustand und die durch ihre finanziellen Verhältnisse bedingte Möglichkeit der Beteiligten, sich Ersatzwohnraum zu beschaffen, zu beachten.

Aufgrund des bestehenden Eigentums des Antragsgegners ist zwar die Eingriffsschwelle für eine Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin anzuheben. Es liegen jedoch auch die damit erforderlichen sehr schwer wiegenden Gründe für eine Zuweisung an sie vor. So spricht für eine Zuweisung der Wohnung an die Antragstellerin bereits, dass sie aufgrund ihres Alters und ihrer beschränkten finanziellen Verhältnisse als Rentnerin nur unter erschwerten Bedingungen in der Lage ist, neuen angemessenen Wohnraum zu finden. Der Antragsgegner ist dagegen jünger und wirtschaftlich leistungsfähiger. Insbesondere ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner durch die Gestattung der Übernachtungsbesuche seiner Lebensgefährtin in der Ehewohnung gegen den erklärten Willen der Antragstellerin die Zuspitzung der Verhältnisse zwischen den getrennten Ehegatten maßgeblich herbeigeführt hat. Zu einem sehr schwer wiegenden Grund im oben genannten Sinn wird die vom Antragsgegner hierdurch veranlasste Störung, da sie die Nutzung der Ehewohnung innerhalb des Trennungsjahres beeinträchtigt.

Die Ehewohnung als räumlich-gegenständliches Substrat der Ehe und Basis des Zusammenlebens steht unter einem besonderen (grund-)gesetzlichen Schutz. Dieser Schutz hat insbesondere im ersten Trennungsjahr noch ein besonderes Gewicht. Solange eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig ausgeschlossen ist, was gem. § 1565 Abs. 2 BGB insbesondere im Trennungsjahr zu vermuten ist, soll die Ehewohnung als Basis des Zusammenlebens beiden Ehegatten nach Möglichkeit noch zur Verfügung stehen, um eine Versöhnung nicht zu erschweren. Diese Funktion wird aber massiv beeinträchtigt, wenn die Ehewohnung in der Trennungsphase bereits dem neuen Partner für regelmäßige Besuche zur Verfügung gestellt wird

Die auf Seiten der Antragstellerin vorliegenden schwerwiegenden Gründe werden nicht dadurch relativiert, dass für den Antragsgegner seinerseits Gründe stritten, die eine Zuweisung der Wohnung an ihn rechtfertigten.

Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Alleineigentum an der Wohnung zu einer Absenkung der Eingriffsschwelle führt, hat er keine ausreichenden Gründe für eine unbillige Härte vorgetragen. Eine solche wird insbesondere nicht durch seinen Vortrag begründet, er würde von der Antragstellerin nachts durch Lärmbelästigung wie das Knallen von Türen und das Klappern mit dem Toilettendeckel wachgehalten, was bereits Auswirkungen auf seine Gesundheit habe.

Zwar können im Rahmen einer Entscheidung nach § 1361b BGB auch Verhaltensweisen wie Psychoterror oder wiederholtes nächtliches Randalieren, welche noch nicht die im Gesetz besonders hervorgehobene Schwelle zur Anwendung oder Androhung körperlicher Gewalt erreichen, von Bedeutung sein, ebenso wie erhebliche und auf Dauer angelegte Belästigungen in rücksichtsloser Weise. Allerdings müssen auch im Amtsermittlungsverfahren nach § 26 FamFG die behaupteten Übergriffe so substantiiert vorgetragen werden, dass das Gericht die einzelnen Vorwürfe überprüfen kann. Sie müssen folglich nach Ort, Zeit und Umständen im Einzelnen dargelegt werden.

Bereits hieran fehlt es. Der Vortrag des Antragsgegners erschöpft sich in der pauschalen Behauptung regelmäßiger Störungen der Nachtruhe, die ihm das Leben zur Hölle machten. Unabhängig davon, dass diese damit nach Zeit und Umständen nicht in substantiierter Weise vorgetragen worden sind, ist dem Vortrag auch nicht zu entnehmen, dass die Störungen nach Frequenz und Intensität bereits die Schwelle zu den erforderlichen erheblichen, auf Dauer angelegten rücksichtslosen Beeinträchtigungen überschreiten oder ob noch eine hinzunehmende bloße Belästigung vorliegt.

Die behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind ebenfalls nicht näher ausgeführt und damit zu pauschal vorgetragen.

Der Antragstellerin war daher die gesamte Ehewohnung zuzuweisen, allerdings befristet bis zum Ende des Trennungsjahres.

Nach §1361b Abs. 1 BGB hat die Zuweisung zu erfolgen, soweit dies zur Abwendung der unbilligen Härte erforderlich ist. Insoweit sind auch auf Rechtsfolgenseite im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung die oben angeführten Gesichtspunkte zu berücksichtigen. Eine vollständige Zuweisung für die gesamte Trennungszeit kommt daher nur in Betracht, wenn die unbillige Härte nicht auf eine Weise vermieden werden kann, die weniger massiv in die Rechte des anderen Ehepartners eingreift.

Eine räumliche Aufteilung der Ehewohnung würde vorliegend die unbillige Härte für die Antragstellerin nicht vermeiden. Da es nur einen einheitlichen Wohn-, Ess- und Küchenbereich im Untergeschoss gibt, der nicht aufgeteilt werden kann, wäre ein Ehegatte auf ein einzelnes Zimmer verwiesen und müsste zum Betreten und Verlassen zudem durch den offenen Bereich im Untergeschoss. Eine solche Regelung ist ersichtlich ungeeignet.

Allerdings ist die Zuweisung zu befristen.

Aufgrund der Bedeutung der dinglichen Rechtsposition ist selbst bei einer auf die gesetzlich hervorgehobenen Härtegründe der Gewaltanwendung und des überwiegenden Kindeswohls gestützten Entscheidung in der Regel eine Befristung der Zuweisung an den Nichteigentümer gerechtfertigt. Dies muss erst recht gelten, wenn eine unbillige Härte aus einem anderen Grund angenommen wird.

Vorliegend hat der Senat die Zuweisung bis zum Ablauf des Trennungsjahres befristet. Gründe für eine längere Frist sind nicht ersichtlich, da mit Ablauf des Trennungsjahres das Eigentum des Antragsgegners als Abwägungsposition die für die Zuweisung streitenden Gesichtspunkte überwiegen wird.

Innerhalb des bis zum Ablauf der Frist verbleibenden halben Jahres hat zunächst die Antragstellerin auch angesichts ihres Alters und ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten ausreichend Zeit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum.

Zudem wird nach Ablauf des Trennungsjahres angesichts der bereits durch den Antragsgegner begründeten neuen Lebenspartnerschaft von einem endgültigen Scheitern der Ehe auszugehen sein, wenn sich die Beteiligten bis dahin nicht wieder versöhnt haben. Damit tritt einerseits der für die Zuweisung maßgebliche Schutz der Ehewohnung als räumlich-gegenständlicher Bereich der Lebensgemeinschaft in den Hintergrund. Anderseits gewinnt mit zunehmender Trennungszeit das dingliche Recht als Abwägungsposition an Bedeutung.