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Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.2.2016 – 10 UF 216/14 – Bei dieser Entscheidung hat das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern entzogen, weil die Eltern dermaßen zerstritten waren, dass das Wohl der Kinder gefährdet war. Sachverhalt: Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder N […]

Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.2.2016 – 10 UF 216/14 –

Bei dieser Entscheidung hat das Gericht die gemeinsame elterliche Sorge der Eltern entzogen, weil die Eltern dermaßen zerstritten waren, dass das Wohl der Kinder gefährdet war.

Sachverhalt:

Die beteiligten Eltern streiten um die elterliche Sorge für ihre gemeinsamen Kinder N und S. Die Eltern der jetzt neun und sechs Jahre alten Kinder waren nicht verheiratet. Der Vater hat die Vaterschaft anerkannt. Die Sorge für N. stand den Eltern aufgrund einer Sorgeerklärung gemeinsam zu. Für S. übte die Mutter die Sorge allein aus, eine Sorgeerklärung gab es nicht. Die Eltern lebten ab Februar oder März 2011 in der gemeinsamen Wohnung getrennt. Im Dezember 2011 zog der Vater aus der Wohnung aus und nahm eine eigene Wohnung in S. N. und S. leben seit der Trennung bei der Mutter.

Das Amtsgericht durch hat den Eltern die elterliche Sorge für S. gemeinsam übertragen.

Diese Entscheidung wurde durch die Elternteile angefochten.

Die Beschwerde der Mutter ist begründet, die des Vaters ist unbegründet und wurde zurückgewiesen.

 

Begründung:

Hinsichtlich der Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil ist zwischen den Kindern zu unterscheiden. Für N. kommt § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB zur Anwendung. Für S. § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB.

Es ist eine doppelte Kindeswohlprüfung durchzuführen, die zunächst dahin geht festzustellen, ob die Aufhebung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl am besten entspricht. Bejahendenfalls ist zu prüfen, ob die Übertragung gerade auf den den Antrag stellenden Elternteil dem Kindeswohl am besten entspricht. Diese Prüfung führt hier zur Übertragung der elterlichen Sorge für N. allein auf die Mutter.

N.s Wohl entspricht die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter derzeit am besten (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). S.s Wohl entspricht es nach Überzeugung des Senats derzeit am besten, wenn die Mutter die elterliche Sorge für ihn weiterhin allein ausübt (§ 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Bei der Frage, ob die Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Übertragung auf einen Elternteil dem Wohl des Kindes am besten entspricht, sind folgende Gesichtspunkte zu beachten, wobei deren Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung zukommt:
– der Kontinuitätsgrundsatz, der auf die Stetigkeit und die Wahrung der Entwicklung des Kindes abstellt sowie
– die Bindungen des Kindes an beide Elternteile und etwa vorhandene Geschwister,
– der Wille des Kindes, soweit er mit seinem Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinne in der Lage ist,
– der Förderungsgrundsatz, nämlich die Eignung, Bereitschaft und Möglichkeit der Eltern zur Übernahme der für das Kindeswohl maßgeblichen Erziehung und Betreuung.

Der Kontinuitätsgrundsatz spricht dafür, die elterliche Sorge auf die Mutter zu übertragen. Die Kinder leben seit der Trennung der Eltern vor etwa fünf Jahren im Haushalt der Mutter. Diese hat sie überwiegend betreut und erzogen. Die Sachverständige hat ausgeführt, die Trennung von der Mutter würde ungeachtet des Umstandes, dass den Kindern das räumliche und soziale Umfeld des Vaters vertraut ist, einen Risikofaktor für die weitere kindliche Entwicklung darstellen. Der Senat folgt dieser Einschätzung.

N. und S. sind auch gut in die soliden familiären Strukturen der mütterlichen Familie eingebunden, die aus Sicht der Sachverständigen eine Ressource für die Kinder darstellen. Würden die Kinder im Rahmen der Übertragung der elterlichen Sorge auf den Vater ihren Lebensmittelpunkt zum Vater verlegen, so wäre die weitere Anbindung auch an die mütterliche Familie nicht mehr im selben Maße gewährleistet. Aus dem Gutachten der Sachverständigen M. ergibt sich, dass die Anbindung der Kinder an das familiäre Netzwerk der Mutter insbesondere aufgrund des hohen Konfliktniveaus zwischen den Eltern für die Kinder eine wichtige Ressource in ihrer Lebenssituation darstellt. Mit der Verlagerung des Lebensmittelpunktes zum Vater entfiele diese alltäglich verfügbare Ressource für die Kinder weitgehend. Dass der Vater, der pauschal angegeben hat, „20 bis 30 ganz enge Freunde“ zu haben, den Kindern eine ähnliche Kontinuität an Beziehungen zu Vertrauenspersonen zu gewährleisten in der Lage wäre, kann demgegenüber nicht angenommen werden.

Unter dem Gesichtspunkt der Bindungen der Kinder an ihre Eltern lässt sich ein leichter Vorrang der Mutter feststellen. Die Sachverständige geht in ihrem Gutachten nachvollziehbar von einer sicheren Bindung der Kinder an beide Eltern aus, hebt aber hervor, dass die Mutter in der Bindungshierarchie an erster Stelle steht.

Der geäußerte Kindeswille ist grundsätzlich bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Denn dem Kind kommt nach Art. 1 und 2 GG ein Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit zu, weshalb auch bei Sorgerechtsentscheidungen der Wille des Kindes zu berücksichtigen ist, soweit dies mit seinem Wohl vereinbar ist.

Unter dem Gesichtspunkt des Förderungsgrundsatzes sind verschiedene Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Die tatsächlichen Betreuungsmöglichkeiten sind bei beiden Elternteilen gegeben, wobei hinsichtlich der Unterbringung der Kinder derzeit ein leichter Vorrang der Mutter besteht. Im Haushalt der Mutter hat jedes Kind ein eigenes Zimmer, in der neuen väterlichen Drei-Einhalb-Raum-Wohnung wird ein Kinderzimmer für beide Kinder bereitgehalten.

Die Erziehungsmöglichkeiten sind weder beim Vater noch bei der Mutter im Hinblick auf deren Erwerbstätigkeiten über das normale Maß hinaus eingeschränkt. Der Vater hat im Senatstermin vom 14.1.2016 seine Erwerbstätigkeit näher erläutert und angegeben, einen Mitarbeiter zu haben, so dass er die Betreuung der Kinder sichern könne. Die Mutter hat bereits bisher bewiesen, dass sie die Kinder im Einklang mit ihrer Erwerbstätigkeit betreuen und versorgen kann.

Beide Eltern sind erziehungsfähig, wobei insbesondere bei der Mutter eine Einschränkung vorliegt, weil ihr die Bindungstoleranz fehlt.

Soweit es um die Sicherstellung der Erfüllung der physiologischen Grundbedürfnisse der Kinder, ihres Bedürfnisses nach Geborgenheit und Zuwendung sowie um beständige, unterstützende Erziehung und Gesundheitsfürsorge geht, sind beide Elternteile gleichermaßen gut geeignet. Eine entsprechende Feststellung hat die Sachverständige plausibel getroffen. Aus dem Umstand, dass Vater und Mutter unterschiedliche Auffassungen hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit leichterer Erkrankungen haben, ergibt sich nichts anderes.

Im Hinblick auf die Alltagskompetenzen und die Ermöglichung sozialer Kontakte ergeben sich nach dem Ergebnis des Gutachtens zwischen den Eltern keine wesentlichen Unterschiede. Die Vorgabe angemessener Tagesstrukturen steht bei keinem Elternteil in Zweifel.

Hinsichtlich der von den Eltern geäußerten und durch die Sachverständige beobachteten Erziehungsvorstellungen und -ziele ist kein Elternteil dem anderen vorzuziehen. Beide Eltern haben im Rahmen der Begutachtung kindorientierte und angemessene Erziehungsvorstellungen geäußert und gezeigt, dass sie in der Lage sind, diese umzusetzen.

Hinsichtlich der Förderkompetenz ist von einem leichten Vorrang der Mutter auszugehen. Sie nimmt am Leben der Kinder in der Kita bzw. Schule interessiert teil, während der Vater zu den von den Kindern besuchten Einrichtungen wenig im Kontakt stand, auch als er die Möglichkeit dazu hatte.

Soweit die Mutter davon ausgeht, der Vater habe die Kinder missbraucht, liegen hierfür keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte vor.

Soweit sich die Mutter pauschal darauf beruft, die Kinder hätten ihr nun von Einzelheiten zu Missbrauchshandlungen berichtet, ist auf der Grundlage ihrer Angaben und der weiteren gewonnenen Erkenntnisse ein strafrechtlich relevantes oder die Kinder gefährdendes Verhalten des Vaters nicht feststellbar.

Die Sorgen der Mutter hinsichtlich einer Gefährdung der Kinder durch zu schnelles Autofahren, riskante Benutzung von Kerzen im Schlafzimmer, Föhnen während die Kinder in der Badewanne sitzen, Bootfahren ohne Schwimmwesten und Verletzungen der Aufsichtspflicht, teilt der Senat nur insoweit, als er mit ihr davon ausgeht, dass ein solches Verhaltens grundsätzlich geeignet ist, die Kinder zu gefährden. Indes kann aufgrund der Aussagen des Vaters, der sich von entsprechendem Verhalten distanziert, und auch aus den Angaben der Jungen nicht gefolgert werden, dass der Vater sich in der Zeit seit dem letzten Senatstermin im Februar 2015 noch entsprechend verhalten hätte. Eine aktuelle Gefährdung der Kinder durch entsprechendes Verhalten ist nicht feststellbar.

Hinsichtlich der Bindungstoleranz ergibt sich ein deutlicher Vorrang des Vaters, denn mit der Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Erziehungsfähigkeit der Mutter durch das Fehlen von Bindungsintoleranz deutlich eingeschränkt ist. Dies deckt sich mit den Feststellungen des Senats, dem gegenüber sie geäußert hat, nicht auf die Kinder einwirken zu können, dass sie zum Vater wollten, weil sich der Vater an den Kindern vergehe. Im Übrigen spricht sie dem Vater jegliche Erziehungseignung ab.

Soweit der Vater von den Kindern verlangt, dass sie sich zu Beginn des Umgangs beim ihm umziehen, ist hieraus nicht der Schluss auf eine eingeschränkte Bindungstoleranz zu ziehen. Soweit die Mutter darlegt, Grund hierfür sei, dass er die von der Mutter bereitgestellte Kleidung ablehne, ist ihr Recht zu geben, dass eine darin liegende vor den Kindern gezeigte Herabwürdigung der Mutter den durch den Loyalitätskonflikt bereits schwer belasteten Kindern weitere seelische Nöte verursachen würde. Indes hat der Vater sein Verhalten plausibel damit begründet, dass er lediglich sicherstellen wolle, dass die Kinder nach dem Umgang wieder mit der – noch unverschmutzten – Kleidung zur Mutter zurückkehren, mit der sie den Umgang begonnen hätten. Dafür spricht auch, dass N. gegenüber der Sachverständigen bekundet hat, nicht zu wissen, wie der Vater die Sachen, die sie von der Mutter bekämen, findet. Der Schluss auf eine Einschränkung der Bindungstoleranz lässt sich mithin hieraus nicht ziehen.

Soweit die Sachverständige nachvollziehbar darlegt, dass die Mutter, die insbesondere N… stark in die Auseinandersetzung einbezieht, damit die Generationengrenzen überschreitet und ihn emotional vereinnahmt, liegt darin eine Überforderung des Jungen und ein damit verbundenes Entwicklungsrisiko.

Diese Entscheidung ist auf die wesentlichen Punkte verkürzt wiedergegeben.

Hinweis:

Bei der Übertragung der elterlichen Sorge sind entscheidende Kriterien die Konitnuität, Bindungen des Kindes an die Eltern und andere Familienangehörige wie Geschwister. Außerdem ist der Wille des Kindes zu beachten (je älter, desto gewichtiger). Schließlich muss auch der Förderungsgrundsatz berücksichtigt werden.