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Entziehung der Fahrerlaubnis – Erstkonsum

Entziehung der Fahrerlaubnis – Erstkonsum   Das VG Gelsenkirchen nimmt an, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert, weil dieser nicht den Nachweis erbringen konnte, dass es der Erstkonsum gewesen ist.   VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.11.2016 (7 L 2501/16)   Der Fahrerlaubnisinhaber hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, wieder […]

Entziehung der Fahrerlaubnis – Erstkonsum

 

Das VG Gelsenkirchen nimmt an, dass der Fahrerlaubnisinhaber gelegentlich Cannabis konsumiert, weil dieser nicht den Nachweis erbringen konnte, dass es der Erstkonsum gewesen ist.

 

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.11.2016 (7 L 2501/16)

 

Der Fahrerlaubnisinhaber hatte beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin, wieder herzustellen. Die Antragsgegnerin hatte dem Antragsteller die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen. Das Gericht hat diesen Antrag zurückgewiesen.

 

Begründung:

 

Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

 

Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das sei hier der Fall gewesen.

 

Der Antragsteller hat unter dem Einfluss von Cannabis ein Kfz im Straßenverkehr geführt. Bei ihm wurde ein THC-Wert von 9,8 ng/ml festgestellt. Der Grenzwert liegt bei 1,0 ng/ml. Dieser Umstand rechtfertige die Annahme, dass ein zeitnaher Konsum erfolgt ist. Die Fahrtüchtigkeit sei folglich beeinträchtigt gewesen. Das Erreichen des Grenzwertes ist für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

 

Durch das Führen eine Kfz unter Cannabiseinfluss habe der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen könne.

 

Das Gericht geht von einem gelegentlichen Konsum aus, obwohl der Antragsteller lediglich einmaligen Konsum von Cannabis behauptet hat. Dieser Vortrag sei nicht glaubhaft, weil der Antragsteller die Umstände nicht konkret dargelegt hat.

 

Die lediglich pauschale Behauptung des Erstkonsums ohne nähere Angaben stehe daher der Annahme eines gelegentlichen Konsums nicht entgegen. Außerdem habe der Antragsteller gegenüber den Polizeibeamten eingeräumt, vor zwei bis drei Tagen einen Joint geraucht zu haben. Auf diesem Konsum könne der festgestellte THC-Wert nicht beruhen. Denn nach wissenschaftlichen Erkenntnissen ist bei einem Erstkonsum der Wirkstoff THC im Blutserum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar. In Fällen von wiederholtem oder gar regelmäßigem Konsum könne sich diese Zeitspanne auf gelegentlich über 24 Stunden verlängern. Es sei jedoch ausgeschlossen, dass nach einem Einzelkonsum zwei bis drei Tage zuvor noch THC im Blut nachweisbar ist. Daher nimmt das Gericht an, dass der Antragsteller auch noch in erheblich näherem zeitlichen Zusammenhang zur Fahrt Cannabis konsumiert habe. Jedenfalls stehe fest, dass der Antragsteller zumindest zwei Mal Cannabis konsumiert habe. Ob der Antragsteller regelmäßig Cannabis konsumiere, sei rechtlich unerheblich.

 

Praxishinweis:

Ich kann immer wieder nur betonen, dass Betroffene bzw. Beschuldigte von Ihrem Recht auf Schweigen Gebrauch machen und sich von einem kompetenten Rechtsanwalt verteidigen lassen sollten. Auch in diesem  genannten Fall, hat der Betroffene sich durch seine eigenen Aussagen gegenüber der Polizei überführen lassen.

 

Noch einmal: Wenn Sie verdächtigt werden, eine Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat begangen zu haben, müssen Sie sich nicht äußern. Sie dürfen vorher einen Verteidiger Ihrer Auswahl konsultieren.