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Identitätsnachweis bei Beantragung einer Fahrerlaubnis

Identitätsnachweis bei Beantragung einer Fahrerlaubnis   BVerwG, Urteil vom 8.9.2016 – 3 C 16/15   Solange keine konkreten Zweifel an der Identität des Fahrerlaubnisbewerbers bestehen, genügt die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Es reicht aus, wenn diese mit einem Lichtbild und dem Vermerk versehen ist, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des […]

Identitätsnachweis bei Beantragung einer Fahrerlaubnis

 

BVerwG, Urteil vom 8.9.2016 – 3 C 16/15

 

Solange keine konkreten Zweifel an der Identität des Fahrerlaubnisbewerbers bestehen, genügt die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens. Es reicht aus, wenn diese mit einem Lichtbild und dem Vermerk versehen ist, dass die Personenangaben auf den eigenen Angaben des Inhabers beruhen.

 

Sachverhalt:

 

Die Fahrerlaubnisbehörde lehnte den Antrag auf Erwerb einer Fahrerlaubnis ab, weil der Antragsteller keinen Nachweis von Abstammung und Herkunft liefern konnte. Er legte lediglich eine Bescheinigung vor, die ihm den Aufenthalt in Deutschland für die Durchführung eines Asylverfahrens gestattete.

 

Den Widerspruch des Antragstellers wies die Fahrerlaubnisbehörde zurück. Den Ablehnungsbescheid hob das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main auf und verpflichtete die Fahrerlaubnisbehörde dem Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis stattzugeben. Die Berufung der Fahrerlaubnisbehörde wurde vom Verwaltungsgerichtshof Kassel zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

 

Begründung:

 

Die Vorlage einer Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung genügt, um den amtlichen Nachweis von Tag und Ort der Geburt zu führen.

Mit dem Nachweis von Tag und Ort der Geburt soll sichergestellt werden, dass der Fahrerlaubnisbewerber für die Erteilung der angestrebten Fahrerlaubnis das Mindestalter hat. Im Übrigen soll die Fahrerlaubnisbehörde durch die vom Antragsteller nachzuweisenden Personenangaben in die Lage versetzt werden, die für die  Erteilung einer Fahrerlaubnis relevanten Informationen zutreffend und vollständig zu ermitteln. Einen darüber hinausgehenden Zweck hat das Nachweiserfordernis nicht. Insbesondere kommt dem Führerschein keine Ausweisfunktion zu. Der Führerschein dient als Nachweis dafür, dass die im Führerschein bezeichnete Person über eine Fahrerlaubnis verfügt. Solange keine Zweifel an der Identität bestehen, genügt also die Vorlage einer Aufenthaltsgestattung.

Eine abschließende Auflistung, mit welchen Unterlagen der Nachweis geführt werden kann, enthalten weder § 2 Abs. 6 Satz 1 StVG noch § 21 Abs. 3 Nr. 1 FeV.

Ausgehend vom Zweck des Nachweiserfordernisses kann eine amtliche Urkunde als Nachweis über Ort und Tag der Geburt anerkannt werden. Dies setzt voraus, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Überzeugung vermittelt wird, dass der Fahrerlaubnisbewerber das erforderliche Mindestalter erreicht hat. Außerdem müssen die dokumentierten Personenangaben hinreichend verlässlich sein, um den Registerabgleich zur Ermittlung der weiteren für den Fahrerlaubniserwerb wesentlichen Tatsachen durchzuführen.

Solange keine konkreten Zweifel an der Richtigkeit der Personenangaben bestehen, kann auch eine Aufenthaltsgestattung mit dem in Rede stehenden Vermerk hierfür ausreichen.

Die Aufenthaltsgestattung wird im Rechtsverkehr zwar nicht allgemein als Identitätsnachweis anerkannt, aber das hindert nicht die Aufenthaltsgestattung auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis als amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt zu begrenzen.