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Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)

Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) Durch die MPU soll festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Die Fälle, in denen die Beibringung einer […]

Medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU)

Durch die MPU soll festgestellt werden, ob der Betroffene geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.

Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen begründen. Die Fälle, in denen die Beibringung einer MPU angeordnet werden kann, sind in § 11 Abs. 3 FeV aufgezählt. Bei der Beurteilung, ob jemand geeignet ist ein KFZ zu führen, werden in der Regel gem. § 11 Abs. 1 Satz 2 FeV die Anlagen 4, 4a und 5 der FeV herangezogen.

Wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung einer MPU anordnet, legt sie gem. § 11 Abs. 6 FeV fest, welche Fragen zu klären sind. Außerdem werden Stellen angegeben, in denen die Untersuchung erfolgen kann. Gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV legt die Behörde eine Frist fest, in dem die MPU beizubringen ist.

Achtung:
Die Frist soll nicht dazu dienen, dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben die Fahrerlaubnis zu erlangen. Eine Frist von zwei Monaten wird in der Rechtsprechung als angemessen angesehen.

Tipp:
Bevor das Gutachten an die Fahrerlaubnisbehörde weitergeleitet wird, sollte es überprüft werden. Nehmen Sie Kontakt zu mir auf.

Achtung:
Die Anordnung eine MPU beizubringen kann als solches nicht angegriffen werden. Allerdings kann die spätere Entscheidung, die auf Grundlage der vorgelegten oder nicht vorgelegten MPU ergeht, angefochten werden. Achten Sie auf die Fristen.

Das vorgelegte Gutachten muss von der Fahrerlaubnisbehörde überprüft werden. Es muss schlüssig und nachvollziehbar sein.

Sollte die MPU nicht vorgelegt werden, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV davon ausgehen, dass der Betroffene nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.

Die Kosten der MPU hat der Betroffene zu tragen und er kann sich nicht auf seine schlechte finanzielle Situation berufen.

Praxishinweis:
Sollten Sie dazu aufgefordert werden eine MPU beizubringen, empfehle ich Ihnen die Anordnung unverzüglich überprüfen zu lassen, damit rechtzeitig die weitere Vorgehensweise besprochen werden kann. Andernfalls können Sie wertvolle Zeit verlieren, zumal die Frist für die Beibringung einer MPU in der Regel recht kurz bemessen ist.