Entziehung der Fahrerlaubnis – Anordnung einer MPU
Alkoholkonsum, Wiederholungsfall, Zeitpunkt der rechtlichen Würdigung, Gutachten, Eignungszweifel, Beibringungsanordnung trotz Tilgungsreife
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gutachtensbeibringungsanordnung kommt es in der Regel auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Anordnung an. Allerdings ordnet die Fahrerlaubnisbehörde gem. § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
VGH München zu den Voraussetzungen einer MPU-Anordnung
Vor dem VGH München (Beschl. v. 27.05.2015 – 11 CS 15.645) wurde einem Fahrerlaubnisinhaber im Jahre 2003 die Fahrerlaubnis wegen Trunkenheit im Verkehr (BAK 1,89 Promille) entzogen. Trotz negativen medizinisch-psychologischen Gutachtens wurde ihm die Fahrerlaubnis im Jahre 2004 wieder erteilt. Im Jahre 2013 führte der Betroffene erneut ein KFZ unter Alkoholeinfluss (AAK 0,29 mg/l). Der Betroffene wurde dazu aufgefordert, eine MPU vorzulegen. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Betroffene das Führen von KFZ und einen die Sicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht sicher trennen könne. Daher wurde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Betroffene. Der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Das VG Bayreuth (Beschl. v. 09.02.2015 – B 1 S 15.97) lehnte den Antrag ab. Die Beschwerde scheiterte beim VGH München.
Der VGH München ist der Auffassung, dass § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV keinen Ermessenspielraum gebe. Die MPU sei zwingend anzuordnen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber bereits („einmal“) wiederholt unter Alkoholeinfluss ein KFZ geführt hat. Der Betroffene offenbare dadurch einen charakterlich-sittlichen Mangel, der Zweifel an seiner Fahreignung begründe. Ein Fahrerlaubnisinhaber, der innerhalb der Tilgungsfrist einer bereits begangenen Alkoholfahrt erneut unter maßgeblicher Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilnimmt, offenbare diesen charakterlichen Mangel. Dieser Mangel gebe Anlass zu Zweifeln an seiner Fahrgeeignetheit. Diese Zweifel wiederum würden durch bloßen Zeitablauf, auch wenn dieser zur Tilgung der früheren Alkoholfahrt führt, nicht ausgeräumt.