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Haftungsgrenze des § 7 StVG

Der BGH (Urteil vom 24. 3. 2015 – VI ZR 265/14) grenzt die Haftung „bei Betrieb“ eines Fahrzeuges gemäß § 7 StVG ein. Demnach unterfällt ein Schaden, der nicht bei der Fortbewegung oder dem Transport, sondern beim Einsatz des Kraftfahrzeugs als reiner Arbeitsmaschine entsteht, nicht der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG. Gemäß § […]

Der BGH (Urteil vom 24. 3. 2015 – VI ZR 265/14) grenzt die Haftung „bei Betrieb“ eines Fahrzeuges gemäß § 7 StVG ein. Demnach unterfällt ein Schaden, der nicht bei der Fortbewegung oder dem Transport, sondern beim Einsatz des Kraftfahrzeugs als reiner Arbeitsmaschine entsteht, nicht der Gefährdungshaftung des § 7 Abs. 1 StVG.

Gemäß § 7 StVG hat der Halter den Schaden zu ersetzen, auch wenn er den Schaden nicht verschuldet hat. Dabei handelt es sich um die sogenannte Gefährdungshaftung.

Grundsätzlich legt der BGH den Begriff „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs” weit aus. Es reicht in der Regel für die Haftung nach § 7 StVG aus, wenn bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen zumindest durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Wichtig ist dann aber – dies wird vom BGH hervorgehoben – dass die Schadensfolge in den Bereich des von § 7 StVG bezweckten Schutzes fallen muss.

Wenn der Schaden in einem nahen und örtlichen Zusammenhang mit einem Betriebsvorgang oder einer Betriebseinrichtung steht, dann greift der Schutzzweck der Norm. Wenn aber Kraftfahrzeuge zumindest mit Arbeitsfunktionen (z. B. Traktor) zum Einsatz kommen, wird die Haftung eingeschränkt. Eine Haftung nach § 7 StVG entfällt, wenn die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeugs keine Rolle mehr spielt und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird oder bei Schäden, in denen sich eine Gefahr aus einem gegenüber der Betriebsgefahr eigenständigen Gefahrenkreis verwirklicht hat.

Diese Haftungseingrenzung ist gerade für Landwirte von enormer Bedeutung.

Dieser Fall ist aber streng von Mäh- und Streuarbeiten zu unterscheiden. In diesen Fällen sieht der BGH die Gefährdungshaftung als gegeben an. Diesbezüglich verweise ich auf meinen Beitrag.

In dem zugrunde liegenden Fall bearbeitete ein Landwirt die Wiese mit seinem angehängten Kreiselschwader, der von seinem Traktor angetrieben wurde. Dieser Kreiselschwader verlor einen Metallzinken. Am Folgetag wurde die Wiese von einer anderen Person mit seinem Grashäcksler befahren. Dabei wurde der Grashäcksler durch den Metallzinken beschädigt.