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Haftung eines Waschanlagenbetreibers

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14 Wird bei der Benutzung einer Waschanlage ein Fahrzeug beschädigt, haftet in der Regel der Betreiber der Waschanlage. Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass es bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage zwar keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gebe. Eine Garantiehaftung käme nur dann […]

OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.06.2015 – 9 U 29/14

Wird bei der Benutzung einer Waschanlage ein Fahrzeug beschädigt, haftet in der Regel der Betreiber der Waschanlage.

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass es bei der Beschädigung eines Kraftfahrzeugs in einer Waschanlage zwar keine verschuldensunabhängige Haftung des Betreibers der Waschanlage gebe. Eine Garantiehaftung käme nur dann in Betracht, wenn eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für das Entstehen von Schäden in der Waschanlage vertraglich vereinbart wäre. Es ist im Regelfall – ohne ausdrückliche Vereinbarung – nicht davon auszugehen, dass der Betreiber einer Waschanlage dem Benutzer verschuldensunabhängig garantieren will, dass sein Fahrzeug nicht beschädigt wird. Der Betreiber hafte für den Schaden des Nutzers jedoch gemäß § 280 Absatz 1 BGB. Der Schaden entstehe nämlich durch eine Pflichtverletzung.
Das OLG Karlsruhe hat weiter ausgeführt, dass jeder Fahrzeugbesitzer, der seinen Pkw in einer Waschanlage waschen lässt, erwartet, dass dabei keine Schäden entstehen, die in keinem Verhältnis zu dem relativ geringen Entgelt für die Benutzung der Waschanlage stehen. Für den Betreiber einer Waschanlage ergibt sich daher aus dem Waschanlagen-Vertrag eine Nebenpflicht, dafür zu sorgen, dass Fahrzeuge in der Waschanlage durch den Waschvorgang nicht beschädigt werden. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Pflicht, in einer bestimmten Art und Weise tätig zu werden; vielmehr handelt es sich um eine erfolgsbezogene Verpflichtung.

Praxishinweis:
Der Waschanlagenbetreiber hat die Nutzer vor Schäden zu bewahren. Der Betreiber muss eine Anlage zur Verfügung stellen, die zur Wäsche der Fahrzeuge geeignet ist. Gegebenenfalls muss er angeben, welche Fahrzeuge die Anlage nicht nutzen sollten bzw. dürfen.
Der Anlagenbetreiber kann sich nur befreien, wenn er den Nachweis erbringt, dass seine Anlage dem Stand der heutigen Technik entspricht. Sicherer ist es, wenn der Betreiber den Nachweis erbringt, dass auch die Wartung, Reparatur und Organisation dem Stand der heutigen Technik entspricht.