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Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Schulgeld

Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Schulgeld OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 – 3 UF 155/14 Das Oberlandesgericht musste die Frage beantworten, ob der barunterhaltspflichtige Kindesvater die Mehrkosten für eine Privatschule tragen muss. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter entschied sich für […]

Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Zahlung von Schulgeld

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.07.2015 – 3 UF 155/14

Das Oberlandesgericht musste die Frage beantworten, ob der barunterhaltspflichtige Kindesvater die Mehrkosten für eine Privatschule tragen muss. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Eltern sind gemeinsam sorgeberechtigt. Das Kind lebt bei der Mutter. Die Mutter entschied sich für eine private weiterführende Schule, der Vater war dagegen. Er wendete ein, dass die Mutter gegebenenfalls ihren Arbeitsplatz wechseln müsse, um die Mehrkosten zu tragen.

Der Einwand war aber unerheblich, weil die Mutter keine gesteigerte Obliegenheitspflicht hat. Sie betreut nämlich das Kind. Der Vater hat die Mehrkosten, die ihm entstehen hinzunehmen. Das OLG hat folgendes ausgeführt:

„Bei einem gemeinsamen Sorgerecht gehört die Frage, welche – gegebenenfalls mit Kosten verbundene – Schule das Kind nach der Grundschulzeit besucht, zu den Angelegenheiten, die für das Kind von erheblicher Bedeutung sind. Sie muss daher grundsätzlich von beiden Eltern im gegenseitigen Einvernehmen entschieden werden (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB). Können sich die Eltern in dieser für das Kind wichtigen Frage der Fortsetzung seines Schulbesuchs nicht einigen, kann das Familiengericht auf Antrag die Entscheidung einem Elternteil übertragen (§ 1628 BGB). Der mit der Entscheidung über den Besuch der weiterführenden Schule betraute Elternteil ist dann berechtigt, die Ziele und Wege der Ausbildung unter Berücksichtigung der Eignung und Neigung des Kindes allein verantwortlich festzulegen. Der andere (barunterhaltspflichtige) Elternteil muss diese Entscheidung hinnehmen, auch wenn sie sich kostensteigernd für ihn auswirkt und sie ihm nicht sinnvoll erscheint. Vermeintliche Fehlentscheidungen lassen sich nur im Rahmen von § 1666 BGB angreifen.“