Artikel bewerten

Iranischer Ehevertrag – Morgengabe

Iranischer Ehevertrag – Morgengabe OLG Köln, Beschluss vom 5.11.2015 – 21 UF 32/15 Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage beantwortet, ob die Einbeziehung der Morgengabe (Iranischer Ehevertrag – Morgengabe) in das deutsche Recht einbezogen werden darf. 1. Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran […]

Iranischer Ehevertrag – Morgengabe

OLG Köln, Beschluss vom 5.11.2015 – 21 UF 32/15

Das Oberlandesgericht Köln hat die Frage beantwortet, ob die Einbeziehung der Morgengabe (Iranischer Ehevertrag – Morgengabe) in das deutsche Recht einbezogen werden darf.

1. Vor deutschen Gerichten ist die von einem (auch) deutschen Staatsbürger seiner iranischen Braut bei der Eheschließung im Iran versprochene Morgengabe nach deutschem Recht zu beurteilen.

2. Das Versprechen einer Morgengabe von 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen im Wert von umgerechnet mehr als 94.000 ist nicht sittenwidrig, wenn es den Ehemann nach seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht krass überfordert.

3. Die Geschäftsgrundlage eines solchen Versprechens ändert sich nicht allein durch den Umzug der Eheleute nach Deutschland und ihre Scheidung nach nicht mehr kurzer Ehedauer.

4. Das Versprechen hält auch der Ausübungskontrolle stand, wenn die Morgengabe bei den Ansprüchen auf Zugewinnausgleich und nachehelichen Unterhalt berücksichtigt und dadurch eine einseitige Belastung des Ehemannes durch Kumulation wirtschaftlicher Scheidungsfolgen vermieden werden kann.

5. Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts, die in der ehevertraglichen Vereinbarung keinen Ausdruck gefunden haben, können nicht herangezogen werden, um den Umfang einer nach deutschem Recht eingeforderten Morgengabe zu korrigieren.

Sachverhalt:

Die Antragstellerin besitzt die iranische Staatsangehörigkeit. Der Antragsgegner besitzt sowohl die iranische, als auch deutsche Staatsangehörigkeit. Die Beteiligten schlossen im Jahr 2009 vor einem Heiratsnotariat in Teheran die Ehe. Urkundlich wurde eine Morgengabe von 414 Goldmünzen der Sorte Bahaar-Azadi vereinbart. Nach der Trennung verlangte die Antragstellerin die Aushändigung der Goldmünzen.

Das Amtsgericht – Familiengericht – Köln (Beschluss vom 14.1.2015 – 301 F 14/14) hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die Goldmünzen zu übergeben, alternativ rund 94.000,- EUR zu zahlen (entsprach dem Wert der Münzen). Der Antragsgegner legte gegen diese Entscheidung erfolglos Beschwerde ein.

 

Begründung:

Die von der Antragstellerin verlangte Entrichtung einer im Iran vereinbarten Morgengabe unterliegt deutschem Sachenrecht.

Das tief im islamischen Recht verwurzelte Rechtsinstitut der Morgen- oder Brautgabe ist kollisionsrechtlich als allgemeine Wirkung der Ehe gemäß Art. EGBGB Artikel 14 EGBGB zu qualifizieren. In der Regel – so auch im Streitfall – beruht sie auf einer ehevertraglichen Zusage.

Das führt gemäß Artikel 14 Absatz 1 Nr. 2 EGBGB zur Anknüpfung an den derzeitigen gewöhnlichen Aufenthalt der Eheleute und zur Anwendung deutschen Rechts. Eine Anknüpfung nach der gemeinsamen Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 3 Absatz 2 EGBGB in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 des Niederlassungsabkommens zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien vom 17.02.1929 oder Artikel 14 Absatz 1 Nr. 1 EGBGB scheidet aus, weil bei dem Antragsgegner gemäß Artikel 5 Absatz 1 S. 2 EGBGB seine deutsche der iranischen Staatsangehörigkeit vorgeht.

Deutsches Recht wäre in gleicher Weise anwendbar, wenn die vereinbarte Morgengabe mit der Beschwerdebegründung als vermögensrechtliche Folge der Scheidung qualifiziert würde. Artikel 17 Absatz 1 EGBGB (in seiner seit dem 29.01.2013 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 8 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates (Rom-III-VO) verweist insoweit auf das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Eheleute bei Stellung des Scheidungsantrags.

Eine güterrechtliche Qualifikation und Zuordnung der Morgengabe zum unwandelbaren, auf das Recht der allgemeinen Ehewirkungen zur Zeit der Eheschließung verweisenden Güterrechtsstatut des Artikel 15 Absatz 1 EGBGB, die nach dem Wechsel der Eheleute in ein anderes soziokulturelles und rechtliches Umfeld zu unzuträglichen Friktionen führen würde, ist abzulehnen.

Die im Streitfall vereinbarte Morgengabe entspricht, geläufigen iranischen Wertvorstellungen, wobei die Funktion solcher Brautgaben heute vorrangig im Aufbau eines Vermögens für die Ehefrau für den Fall der Scheidung gesehen wird. Dies sei auch mit den deutschen Rechtsprinzipien vereinbar.

Brautgaben von 300 bis 450 (bei Hochschulabsolventinnen 400 bis 500) Bahaar-Azadi-Goldmünzen waren bei iranischen Eheschließungen im Jahr 2009 üblich. Ruinösen Brautgabeversprechen begegnet das im April 2013 in Kraft getretene Gesetz zum Schutz der Familie zwar inzwischen dadurch, dass die säumigen Schuldnern im Iran – anders als in Deutschland – drohende Haft nur bei Brautgaben bis zur Höhe von 110 Bahaar-Azadi- Goldmünzen angeordnet werden darf; höhere Brautgabeversprechen sind jedoch zulässig, lediglich ihre Durchsetzbarkeit hängt von der Leistungsfähigkeit des Ehemannes ab.

Danach stellt sich das vom Antragsgegner im April 2009 abgegebene Versprechen, an seine Ehefrau auf deren Anforderung 414 Bahaar-Azadi-Goldmünzen als Morgengabe zu entrichten, keineswegs als eine die Grenzen privatautonomer Vertragsgestaltung grob missachtende Vereinbarung dar. Auch aus den damals vorhandenen und (bei Anforderung der Brautgabe im Fall der Trennung) zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Antragsgegners ergibt sich keine krasse Überforderung. Dieser verfügte in Deutschland, wo er mit der Antragstellerin nach der Heirat zu leben beabsichtigte, über Wohneigentum und nicht ganz unbeträchtliche Einkünfte als ausgebildeter Kommunikationselektroniker und EDV-Kaufmann. Das Versprechen einer Brautgabe in einer im Iran üblichen Höhe stand dazu nicht erkennbar außer Verhältnis.

Dass die Eheleute nach der Heirat einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet haben, führte ersichtlich nicht zum Wegfall des ehevertraglichen Rechtsgrundes der Brautgabe (§ 812 Absatz 1 S. 2 BGB).

Ebenso wenig ist mit der nach Eheschließung durch den Wechsel des Ehewirkungsstatuts eingetretenen Änderung des Rechtsrahmens oder aus anderen Gründen die Geschäftsgrundlage des Morgengabeversprechens entfallen oder nachhaltig gestört worden, so dass es den geänderten Bedingungen anzupassen wäre.

Schließlich hält der von der Antragstellerin (vor ihrem Scheidungsantrag, nach Trennung vom Antragsgegner innerhalb des Hauses) geltend gemachte Anspruch auf die Morgengabe auch einer dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ BGB § 242 BGB) Rechnung tragenden Ausübungskontrolle stand.

Nach Lage der Dinge kann es der Antragstellerin nicht verwehrt werden, sich auf die sie begünstigende ehevertragliche Zusage zu berufen. Zwar stehen ihr nach Scheidung der Ehe nunmehr grundsätzlich auch die gesetzlichen Folgeansprüche des deutschen Rechts (Zugewinn- und Versorgungsausgleich, nachehelicher Unterhalt) zu. Zu einer grob unbilligen Kumulation dieser Ansprüche mit dem der iranischen Tradition entstammenden Anspruch auf Leistung der Morgengabe, die zu einer einseitigen Überbürdung sämtlicher wirtschaftlicher Scheidungsrisiken auf den Ehemann und zu einer nicht mehr hinzunehmenden unverhältnismäßigen Belastung des Antragsgegners führen müsste, kommt es damit jedoch nicht. Die im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgte Übertragung geringer Rentenanwartschaften auf die Ehefrau fällt hier schon nicht entscheidend ins Gewicht. Statt denkbare Ansprüche der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt oder Zugewinnausgleich ohne Weiteres auf ihren Morgengabeanspruch anzurechnen, genügt es, dass sich der Antragsgegner gegenüber solchen Ansprüchen auf die fehlende Bedürftigkeit seiner geschiedenen Ehefrau berufen könnte, soweit diese sich aus dem ihr mit der Morgengabe zugewendeten Vermögen selbst unterhalten kann (§ 1577 BGB), und einer Zugewinnausgleichsforderung der Antragstellerin die Brautgabe als Vorausempfang (§ 1380 BGB) entgegengehalten werden könnte.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde, dass bei Auslegung der streitbefangenen Zusage des Antragsgegners auch berücksichtigt werden müsse, dass nach iranischem Recht die Ehefrau den Anspruch auf die Morgengabe verliere, wenn sie die Scheidung beantragt.

Abgesehen davon, dass eine Scheidung auf begründeten Antrag der Ehefrau, bei der ihr Anspruch auf Zahlung der Brautgabe in voller Höhe bestehen bleibt, dem iranischen Recht keineswegs fremd ist, kommt es auf angebliche Grundsätze des iranischen Rechts, die im Wortlaut des Ehevertrages oder in den bei den Vertragsverhandlungen offen zu Tage getretenen Vorstellungen der Beteiligten keinen unmissverständlichen Ausdruck gefunden haben (§§ 133, 157 BGB), hier nicht an. Denn ein Rückgriff auf das durch die Anwendung deutschen Sachrechts verdrängte ausländische Recht als solches findet nicht statt, weshalb gesetzliche Minderungs- oder Anpassungsgründe des fremden Rechts mangels tatsächlicher Anhaltspunkte für eine entsprechende Auslegung auch nicht herangezogen werden können, um den Umfang der versprochenen Brautgabe zu korrigieren.