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Sorgfaltsmaßstäbe beim Ausfahren aus einem Parkhaus

Sorgfaltsmaßstäbe beim Ausfahren aus einem Parkhaus Kammgericht (KG), Beschluss vom 09.07.2018- 25 U 159/17 Amtliche Leitsätze: Auf allein dem Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich entsprechend § 8 Abs. 1 StVO„rechts vor links“ Beim Verlassen des durch eine Schranke begrenzten Parkbereichs kommt eine Anwendung der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO […]

Sorgfaltsmaßstäbe beim Ausfahren aus einem Parkhaus

Kammgericht (KG), Beschluss vom 09.07.2018- 25 U 159/17

Amtliche Leitsätze:

  1. Auf allein dem Ausfahren aus einem Parkhaus dienenden, äußerlich vergleichbaren Fahrbahnen gilt grundsätzlich entsprechend § 8 Abs. 1 StVO„rechts vor links“
  2. Beim Verlassen des durch eine Schranke begrenzten Parkbereichs kommt eine Anwendung der besonderen Sorgfaltspflichten nach § 10 StVO in Betracht.

Sachverhalt:

In dem Rechtstreit geht es um einen Verkehrsunfall, der sich in einem Parkhaus ereignet hat. Der Kläger befuhr eine Fahrbahn, die allein der Ausfahrt diente. Der Beklagte näherte sich aus Sicht des Klägers von links. Im Bereich der Einmündung kollidierten die Fahrzeuge.

Das Landgericht (I. Instanz) hat dem Kläger eine Mithaftung von 20% angerechnet, dem Beklagten zu 80%. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung gewesen, dass ihm allenfalls ein Mitverschulden in Höhe von 50% anzurechnen sei, denn die Fahrbahn in dem Parkhaus, die der Kläger genutzt habe, sei nicht mit der von dem Beklagten zu 1. benutzten gleichrangig gewesen.

Dieser Meinung hatte das KG Berlin aber nicht. Das KG Berlin hat dem Beklagten empfohlen, die Berufung zurückzunehmen. Nach dem Hinweisbeschluss hat die Beklagte die Berufung zurückgenommen.

Begründung:

Das KG Berlin ist wie das Landgericht (I. Instanz) der Auffassung, dass hier eine überwiegende Haftung des Beklagten in Betracht kommt, weil ein Verstoß § 8 Abs. 1 StVOvorliegt.

Gemäß § 8 Abs. 1 StVO hat an Kreuzungen und Einmündungen Vorfahrt, wer von rechts kommt.

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich entsprechend anwendbar. Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVOauf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen. Für ein öffentlich zugängliches, wenn auch gebührenpflichtiges Parkhaus, in dem sich hier der Unfall ereignet hat, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Hier ist von einem Straßencharakter der von den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen benutzten Fahrspuren auszugehen. An ihnen war ein Parken nicht möglich, sie erschlossen auch keinen Bereich zum Parken, sondern führten unmittelbar zur Ausfahrt aus dem Parkhaus.

Der Senat teilt die vom Landgericht getroffene Bewertung, dass beide Fahrwege gleichrangig und daher der Kläger entsprechend § 8 Abs. 1 StVOvorfahrberechtigt war. Mit zutreffender – und mit der Berufung auch nicht angegriffener – Begründung hat es die an der Einmündung angebrachten Bodenmarkierungen nicht als Haltelinie angesehen, sondern entsprechend dem Zeichen 296 der Anlage 2 zu § 41 StVOals Verbot gegenüber demjenigen, der die geradeausführende Fahrbahn benutzt, in die einmündende Fahrbahn einzufahren, während das Einfahren von der seitens des Klägers genutzten Fahrbahn zulässig war.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist dem Kläger ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVOnicht vorzuhalten. Bei der von ihm befahrenen Fahrspur handelt es sich nicht um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO. Die Abgrenzung einer im Sinne dieser Vorschrift untergeordneten Verkehrsfläche zu einer Straße im Sinne von § 8 StVOist nach dem objektiven Erscheinungsbild vorzunehmen. Mit Recht hat das Landgericht in der äußeren Gestaltung der Fahrbahnen – Breite, Fahrbahnbelag, usw. – keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass es sich bei der vom Kläger benutzten Fahrbahn um einen im Sinne von § 10 StVOuntergeordneten Straßenteil handelt. Wenn beide Fahrbahnen vergleichbar gestaltet sind und es auch keine anderen für die Fahrzeugführer erkennbaren Anzeichen für die Unterordnung einer von ihnen gibt, kann nicht von einer untergeordneten Verkehrsfläche ausgegangen werden. Denn der Verkehrsteilnehmer ist auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen und muss in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift.

Eine Prägung der vom Kläger genutzten Fahrspur als untergeordnet ergibt sich auch nicht aus der auf ihr angebrachten Schranke, die sich erst nach Einführen eines Parktickets öffnet. Diese mag geeignet sein, den noch vornehmlich dem Parken bestimmten Bereich von dem zum (Aus-)Fahren bestimmten abzugrenzen. Beim Passieren einer solchen Schranke könnten demnach die besonderen Sorgfaltspflichten von § 10 StVOAnwendung finden, da der Parkbereich als entsprechend untergeordnet anzusehen ist. Dies trifft aber auf den hier zu beurteilenden Einmündungsbereich nicht mehr zu. Wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt, liegen zwischen der Schranke und der Einmündung mehrere Meter. Der Einmündungsbereich, in dem der Unfall sich ereignet hat, ist daher nicht mehr dem Verlassen des zum Parken bestimmten Bereichs zuzurechnen. Vielmehr fuhr der Kläger bereits vor der Einmündung auf einer Fahrbahn, die allein der Ausfahrt aus dem Parkhaus diente, und somit der von dem Beklagten zu 1 benutzten gleichrangig war.

Mit Recht hat das Landgericht den wegen des Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 StVOgegen den Beklagten zu 1 sprechenden Anscheinsbeweis nicht entkräftet gesehen und ist unter Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge zu einer Haftungsquote der Beklagten von 80% gelangt. Da dies mit der Berufung nicht angegriffen wird, sieht der Senat von einer näheren Begründung ab.