Entscheidung des Gerichts
1. Weitergabeverpflichtung zulässig
Eine Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB) ist rechtlich zulässig, auch wenn sie eine Verpflichtung zur späteren Weitergabe an die nächste Generation enthält. Dies ist keine unzulässige Umgehung
erbrechtlicher Regeln.
2. Notarielle Verträge sind auslegungsfähig
Auch bei formbedürftigen notariellen Verträgen ist eine Auslegung zulässig. Mehrere aufeinanderfolgende notarielle Vereinbarungen können zusammen betrachtet werden, um den tatsächlichen Willen der Parteien zu erkennen.
3. Sittenwidrigkeit des Ehevertrags?
Die Ehefrau wandte ein, der Ehevertrag sei sittenwidrig, weil sie sprachlich und aufenthaltsrechtlich benachteiligt gewesen sei. Das OLG prüfte, stellte aber fest: Es bestand bereits Gütertrennung, ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs ist nicht automatisch sittenwidrig und die Gesamtgestaltung war nicht einseitig belastend. Fazit: Keine Sittenwidrigkeit.
4. Vollstreckbarkeit
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Weitergabe des Grundstücks durchsetzen – ggf. gegen Sicherheitsleistung. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Bedeutung für die Praxis
- Schenkungen können mit Weitergabeverpflichtungen versehen werden, sofern sie klar notariell formuliert sind.
- Eheverträge mit Ausschlüssen (z. B. Versorgungsausgleich) sind nicht automatisch sittenwidrig.
- Notarielle Verträge sind interpretierbar – der erkennbare Gesamtwille ist entscheidend.
- Für Mandanten ist eine sorgfältige Gestaltung der Verträge der beste Schutz vor späteren Streitigkeiten.
Fazit
Das OLG München bestätigt: Schenkungen mit Auflagen sind zulässig, wenn sie korrekt gestaltet sind. Eheverträge sind nicht per se sittenwidrig, sondern werden im Gesamtzusammenhang bewertet. Für Erblasser, Beschenkte und Ehegatten ist eine präzise notarielle Gestaltung entscheidend.