Artikel bewerten

Ehevertrag & Zugewinnausgleich bei internationaler Ehe – KG Berlin, Beschluss vom 19.07.2024 – 16 UF 39/22

Das Kammergericht Berlin hatte am 19. Juli 2024 über einen Streit geschiedener Ehepartner zu entscheiden. Die Ehefrau (thailändische Staatsangehörige) verlangte Auskunft und Belege zum Zugewinnausgleich. Es gab einen notariellen Ehevertrag mit einer Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts.

Entscheidung des Gerichts

Internationale Zuständigkeit: Wenn die Scheidung in Deutschland stattgefunden hat, dann sind deutsche Gerichte auch für das Güterrecht zuständig. Das gilt selbst dann, wenn das Güterrecht in einem eigenen Verfahren geltend gemacht wird. Rechtsgrundlage: Art. 5 Abs. 1 EuGüVO.

Anwendbares Recht: Die Ehe wurde 2010 geschlossen (vor dem 29.01.2019). Deshalb gilt für das anwendbare Güterrecht noch das alte EGBGB (Art. 229 § 47 EGBGB). Die im Ehevertrag getroffene Rechtswahl zu deutschem Recht ist wirksam.

Rechtswahl im Ehevertrag: Eine notarielle Rechtswahl („deutsches Recht soll gelten“) ist grundsätzlich wirksam. Ob diese Rechtswahl rechtlich Bestand hat, richtet sich nach dem
gewählten Recht – hier also nach deutschem Recht.

Bedeutung für die Praxis

  • Wer mit internationalem Bezug heiratet, sollte bewusst über eine Rechtswahl nachdenken.
  • Eine notarielle Vereinbarung sorgt für Rechtssicherheit – sie wird nach deutschem Recht überprüft.
  • Wurde die Scheidung in Deutschland geführt, können auch güterrechtliche Ansprüche hier geltend gemacht werden.

Fazit

Das KG Berlin hat bestätigt: deutsche Gerichte bleiben zuständig, wenn die Scheidung hier stattfand. Die Rechtswahl zu deutschem Recht im Ehevertrag ist wirksam. Für internationale Paare ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung entscheidend.

Sie haben Fragen zu Ihrem Ehevertrag oder Zugewinnausgleich? Wir beraten Sie umfassend – auch bei internationalen Ehen. Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Erstberatung.