Artikel bewerten

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum   FeV §§ 11 VII, 46 I, III, Anl. 4 Nr. 9.2.2   Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.   VGH München, […]

Entziehung der Fahrerlaubnis bei gelegentlichem Cannabiskonsum

 

FeV §§ 11 VII, 46 I, III, Anl. 4 Nr. 9.2.2

 

Auch unter Berücksichtigung der Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 kann weiterhin ab einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum von fehlendem Trennungsvermögen zwischen gelegentlichem Cannabiskonsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen werden.

 

VGH München, Beschluss vom 23.5.2016 – 11 CS 16.690 (NJW 2016, 2601)

 

Zum Sachverhalt

 

Der Ast. wandte sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis und der Verpflichtung zur Ablieferung seines Führerscheins. Nach einer Mitteilung des Polizeipräsidiums Oberpfalz an das Landratsamt Regensburg wurde der am 1991 geborene Ast. am 28.11.2015 um 2.15 Uhr als Führer eines Kraftfahrzeugs einer verdachtsunabhängigen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Untersuchung der mit seinem Einverständnis um 3.10 Uhr entnommenen Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9.12.2015 ein positives Ergebnis auf Cannabinoide (THC: 2,6 ng/ml, 11-Hydroxy-THC: 0,9 ng/ml, THC-Carbonsäure: 55 ng/ml).

 

Nach Anhörung des Ast. entzog ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 24.2.2016 die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B und L (Nr. 1), verpflichtete ihn zur Abgabe seines Führerscheins (Nr. 2), ordnete hinsichtlich der Nr. 1 und 2 die sofortige Vollziehung an (Nr. 3) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld an (Nr. 4). Der Ast. legten gegen den Bescheid Widerspruch ein und suchte um die Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz nach.

 

Das VG Regensburg (Beschl v. 21.3.2016 – RO 8 S 16.321, BeckRS 2016, 48234) lehnte den Antrag ab. Auch die dagegen eingelegte Beschwerde des Ast. wurde zurückgewiesen.

 

Aus den Gründen

 

(…) Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 IV 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig wäre. Der Ast. ist gelegentlicher Cannabiskonsument und entweder nicht bereit oder nicht in der Lage, zwischen dem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.

 

Nach § 3 I 1 StVG vom 5.3.2003 (BGBl. I 2003, 310), zuletzt geändert durch Gesetz v. 8.6.2015 (BGBl. I 2015, 9042), und § 46 I 1 FeV vom 18.12.2010 (BGBl. I 2010, 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.10.2015 (BGBl. I 2015, 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11–14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 III FeV). Gemäß § 11 VII FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht (BVerwG, NJW 2015, 2439 = NZV 2015, 256 Rn. 36).

 

Nach Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer bei gelegentlicher Einnahme von Cannabis den Konsum und das Fahren nicht trennt. Gelegentlicher Konsum von Cannabis liegt vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen. Ein gelegentlicher Konsument von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn er fährt, obwohl angesichts des bei ihm festgestellten Tetrahydrocannabinol-Werts (THC) eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (stRspr, zuletzt BVerwG, NJW 2015, 2439; VGH München, NJW 2016, 1974 Rn. 11).

 

Der Ast. hat nach seiner eigenen Einlassung – unabhängig von der Berücksichtigung des Vorfalls im Sommer 2010 – mindestens zweimal Cannabis in voneinander unabhängigen Konsumakten eingenommen und ist damit als gelegentlicher Cannabiskonsument anzusehen.

 

Zum einen steht aufgrund des Gutachtens der Universität Erlangen-Nürnberg vom 9.12.2015 fest, dass er in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Fahrt am 28.11.2015 Cannabisprodukte konsumiert hat. Das hat der Ast. im Übrigen auch selbst eingeräumt.

 

Neben dem ebenfalls unstreitigen weiteren Konsum am 5.6.2010, dessen Zusammenhang mit dem aktuellen Konsum der Ast. allerdings in Abrede stellt, hat er dem Vermerk des Polizeipräsidiums Oberpfalz vom 30.12.2015 zufolge bei der Verkehrskontrolle am 28.11.2015 zunächst angegeben, „zuletzt im Sommer“ Cannabis geraucht zu haben. Diese Zeitangabe bezog sich offenbar auf den Sommer des Jahres 2015; zumindest hat der Ast. nichts Gegenteiliges behauptet. Im weiteren Verlauf der Kontrolle änderte er seine Einlassung dahingehend, in der Nacht vom 24. auf den 25.11.2015, also etwa 72 Stunden vor der Fahrt, einen Joint geraucht zu haben. Soweit das VG daraus zwei weitere Konsumakte im Jahr 2015 und damit – nach Auffassung des Senats zutreffend – den notwendigen Zusammenhang mit dem Konsum vor der Fahrt am 28.11.2015 herleitet, ist der Ast. dem in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Daher kommt es hier auf die Frage, ob zwischen dem Konsum am 5.6.2010 und dem weiteren Konsum im Vorfeld der Fahrt der für die Annahme gelegentlichen Cannabiskonsums notwendige zeitliche Zusammenhang besteht, nicht an.

 

Lediglich ergänzend sei allerdings angemerkt, dass die Einlassung des Ast. im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 22.2.2016 gegenüber dem Landratsamt, es habe sich bei seiner Angabe eines weiter zurückliegenden Konsums gegenüber den Polizeibediensteten im Rahmen der Verkehrskontrolle um eine Schutzbehauptung gehandelt, um auf diese Weise einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitsvorwurf zu entgehen, weder nachvollziehbar noch überzeugend ist. Zwar kann der Fahrlässigkeitsvorwurf bei einer Ordnungswidrigkeit gem. § 24 a II, III StVG (Fahrt nach Cannabiskonsum) ausnahmsweise entfallen, wenn der Betreffende die Fahrt erst nach längerem Zuwarten angetreten hat und er zu diesem Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung atypischer Rauschverläufe und der Unberechenbarkeit des THC-Abbaus davon ausgehen konnte, dass der Wirkstoff bei Antritt der Fahrt vollständig abgebaut war. Es erscheint allerdings äußerst zweifelhaft, ob dem Ast. als angeblich einmaligem Cannabiskonsumenten diese Rechtsprechung überhaupt bekannt und bei der Verkehrskontrolle so präsent war, dass er sich spontan zu einer solchen taktischen Einlassung in der Lage sah. Abgesehen davon ergibt es jedenfalls keinen Sinn, einen angeblich einmaligen Konsum (zunächst) um mehrere Monate in den Sommer zurückzuverlegen, wenn dem Betreffenden, wie der Ast. selbst einräumt, bewusst ist, dass man aufgrund des in Wahrheit erst kurz vor Fahrtantritt konsumierten Joints THC in seinem Blut nachweisen kann. Dass bei einem einmaligen und mehrere Monate zurückliegenden Cannabiskonsum noch THC im Blutserum festgestellt werden kann, erscheint ausgeschlossen. Welche Vorteile sich der Ast. von einer solchen Einlassung versprochen hat, bleibt unklar. Er muss sich daher an seinen spontanen und nicht überzeugend entkräfteten Äußerungen anlässlich der Verkehrskontrolle festhalten lassen.

 

Ebenfalls nicht durchdringen kann der Ast. mit seinen Ausführungen, aus dem in der entnommenen Blutprobe vom 28.11.2015 festgestellten THC-Wert von 2,6 ng/ml ergebe sich nicht, dass er nicht zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen von Kraftfahrzeugen trennen könne. Soweit er hierzu im Beschwerdeverfahren erstmals auf die Empfehlung der Grenzwertkommission für die Konzentration von THC im Blutserum zur Feststellung des Trennungsvermögens von Cannabiskonsum und Fahren (Blutalkohol 2015, 322) hinweist, sieht der Senat vor dem Hintergrund des insoweit zu Grunde zu legenden Gefährdungsmaßstabs derzeit keine Veranlassung, von dem THC-Grenzwert von 1,0 ng/ml abzuweichen, ab dem nach der Rechtsprechung des BVerwG (NJW 2015, 2439 = NZV 2015, 256 Rn. 28 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (Beschl. v. 10.3.2015 – 11 CS 14.2200, BeckRS 2015, 43777 Rn. 12 ff.), bei gelegentlichem Cannabiskonsum auch ohne Anforderung eines Fahreignungsgutachtens gem. § 11 VII FeV auf eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlende Fahreignung geschlossen werden kann.

 

Richtig ist zwar, dass die Grenzwertkommission in ihrer Verlautbarung vom September 2015 empfohlen hat, bei (mindestens) gelegentlichem Cannabiskonsum eine Trennung von Konsum und Fahren iSv Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV zu verneinen, wenn im Blutserum eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr festgestellt wurde. Daraus ergibt sich jedoch nicht, dass nicht auch unterhalb eines solchen Werts die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit besteht. Das BVerwG hat den insoweit zu Grunde zu legenden Gefährdungsmaßstab im Hinblick auf die staatliche Pflicht, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu gewährleisten und die schwerwiegenden Gefahren, die von Kraftfahrzeugführern, die in ihrer Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt sind, für Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen können, in Anlehnung an die Rechtsprechung des BVerfG zu § 24 a StVG (BVerfGK 4, 323 = NJW 2005, 349 = NZV 2005, 270) dahingehend definiert, dass eine Beeinträchtigung der Fahrsicherheit durch den Cannabiskonsum sicher ausgeschlossen sein müsse. Nur dann, wenn eine solche Beeinträchtigung durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis unter keinen Umständen eintreten könne, liege eine ausreichende und im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare Trennung zwischen Konsum und Fahren vor (BVerwG, NJW 2015, 2439 Rn. 32–36).

 

Hiervon ausgehend ergibt sich aus der genannten Empfehlung der Grenzwertkommission lediglich, dass bei einer THC-Konzentration ab 3,0 ng/ml im Blutserum entweder zeitnaher oder häufiger Konsum vorliegen muss, nicht aber, dass erst ab einer solchen THC-Konzentration von einer möglichen Beeinträchtigung der Fahrsicherheit und fehlendem Trennungsvermögen auszugehen wäre. Vielmehr sieht auch die Grenzwertkommission ausdrücklich keine Veranlassung zu einer Neubewertung des von ihr am 20.11.2002 beschlossenen und durch weiteren Beschluss vom 22.5.2007 bekräftigten Grenzwerts von 1,0 ng/ml zu § 24 a II StVG (vgl. Blutalkohol 2015, 323). Die Empfehlung, bei gelegentlich Cannabis konsumierenden Personen nach Teilnahme am Straßenverkehr und einer festgestellten THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr im Blutserum eine Trennung von Konsum und Fahren zu verneinen, hat die Grenzwertkommission vor dem Hintergrund des Umstands ausgesprochen, dass erhöhte THC-Konzentrationen bei chronischem Konsum „auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum feststellbar sein können, also zu einem Zeitpunkt, an dem sicher keine akute Beeinflussung der Leistungsfähigkeit mehr vorliegt“. Damit hat sie aber nicht zum Ausdruck gebracht, dass unterhalb einer solchen THC-Konzentration eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch den Cannabiskonsum grundsätzlich ausgeschlossen ist. Andernfalls hätte sie unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (BVerfGK 4, 323 = NJW 2005, 349 = NZV 2005, 270 Rn. 29), wonach für eine Verurteilung nach § 24 a II StVG eine THC-Konzentration festgestellt werden muss, die es als möglich erscheinen lässt, dass der Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilgenommen hat, obwohl seine Fahrtüchtigkeit eingeschränkt war, an ihrem empfohlenen Grenzwert von 1,0 ng/ml für die Anwendung dieses Ordnungswidrigkeitentatbestands nicht explizit festhalten können.

 

Bestätigt wird dies durch die Ausführungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission in einem Verfahren beim VG Gelsenkirchen (Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643). Danach sei es auch bei gemessenen Werten von unter 2 ng/ml THC nicht ausgeschlossen, dass es zu einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit komme (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643). Zwar könne unterhalb eines solchen Werts nicht positiv festgestellt werden, ob sich das Leistungsverhalten des Betroffenen durch die Einwirkung von THC verschlechtert habe (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643). Auch lasse ein Wert von 1 ng/ml THC aufgrund der im Laufe des Abbauprozesses stetig steigenden Halbwertzeiten und des sich daraus ergebenden Kurvenverlaufs nicht zwingend darauf schließen, dass der letzte Konsum innerhalb weniger Stunden vor der Blutentnahme stattgefunden habe. Bei gelegentlichen Konsumenten könne jedenfalls erst ab einem Wert von 3 ng/ml THC auf einen zeitnahen Cannabiskonsum geschlossen werden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643). Zu einer Verkehrsbeeinträchtigung könne es aber bereits bei 1 ng/ml THC im Blutserum kommen (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643).

 

Daraus ergibt sich, dass die Empfehlung der Grenzwertkommission vom September 2015 in erster Linie wohl den Umstand im Blick hat, dass bei häufigem Konsum auch noch einige Tage nach dem letzten Konsum erhöhte THC-Konzentrationen feststellbar sein können und in solchen Fällen eine THC-Konzentration von 3,0 ng/ml oder mehr zwar nicht unbedingt als Beleg für einen zeitnahen Konsum herangezogen werden kann, in jedem Fall aber auf fehlendes Trennungsvermögen schließen lässt. Hinsichtlich der hiervon zu unterscheidenden Frage, bei welcher THC-Konzentration die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht mehr ausgeschlossen werden kann, geht aus der Empfehlung der Grenzwertkommission aber keine Abkehr von den bisherigen Verlautbarungen hervor. Angesichts der Klarstellungen des Vorsitzenden der Grenzwertkommission gegenüber dem VG Gelsenkirchen verbleibt es daher bei dem zuletzt maßgeblichen Risikogrenzwert von 1 ng/ml THC für das fehlende Trennungsvermögen wegen möglicher Beeinträchtigung der Fahrsicherheit (ebenso VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.1.2016 – 9 K 1253/15, BeckRS 2016, 40643; VG Düsseldorf, Beschl. v. 24.11.2015 – 14 L 3652/15, BeckRS 2015, 55501; VG Münster, VD 2016, 50 = BeckRS 2016, 42227; VG Aachen, Beschl. v. 7.3.2016 – 3 L 972/15, BeckRS 2016, 44111; ähnlich VG Mainz, Urt. v. 20.1.2016 – 3 K 509/15.MZ, BeckRS 2016, 45294 Rn. 25 ff.; offen, aber im Wege der Interessenabwägung zu Lasten des Fahrerlaubnisinhabers entscheidend VG Düsseldorf, Beschl. v. 30.11.2015 – 6 L 3751/15, BeckRS 2016, 41414; zur Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Fahrsicherheit ab 1 ng/ml THC bei Gelegenheitskonsumenten vgl. auch Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, Betäubungsmittelgesetz, 8. Aufl. 2016, vor §§ 29 ff. Rn. 389 unter Hinweis auf die Ergebnisse der sog. 1. Maastricht-Studie).

 

 

Praxishinweis:

 

Die Rechtsprechung geht in der Regel davon aus, dass jemand ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wenn er mit einer THC-Konzentration von 1,0 ng/ml im Blutserum am Straßenverkehr teilnimmt. In solchen Fällen wird dann nicht mehr von einem Gelegenheitskonsum ausgegangen. Übersteigt die THC-Konzentration den oben genannten Wert, wird davon ausgegangen, dass ein Trennungsvermögen (Drogenfahrt oder nicht) fehlt.