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Mobiltelefon, § 23 Abs. 1a StVO – verbotswidriges Telefonieren

Für eine Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO muss dem Betroffenen der Nachweis erbracht werden, dass er beim Führen eines Kraftfahrzeuges tatsächlich ein Mobiltelefon genutzt hat. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Das Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015 – 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15), abgedruckt in DAR 2015, 588, hatte über […]

Für eine Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO muss dem Betroffenen der Nachweis erbracht werden, dass er beim Führen eines Kraftfahrzeuges tatsächlich ein Mobiltelefon genutzt hat. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“.

Das Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015 – 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15), abgedruckt in DAR 2015, 588, hatte über die verbotswidrige Nutzung eines Mobiltelefons zu entscheiden, bei dem der Betroffene mit einem Gegenstand in Höhe seiner Wange auf einem Lichtbild abgebildet war. Dieses Lichtbild wurde aufgrund einer Geschwindigkeitsüebrschreitung erstellt. Das Gericht konnte nicht eindeutig feststellen, ob es sich bei diesem Gegenstand um ein Mobiltelefon handelt. Es hätte z. B. auch ein Diktiergerät sein können.

Praxishinweis:

Für den Fall, dass Ihnen der Vorwurf gemacht wird, beim Führen eines Kfz verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt zu haben, sollten Sie genau auf das Lichtbild achten. Es ist von wesentlicher Bedeutung, was für ein Gegenstand erkennbar ist. Es kommt nicht selten vor, dass die Verfahren eingestellt werden. Für weitere Informationen rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir.