Artikel bewerten

Verweis auf Alternativwerkstatt

Verweis auf Alternativwerkstatt   Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.2.2017 (201 C 177/16, abgedruckt in DAR 327, 2017).   Sachverhalt:   Der Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalls den Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug. Zur Bezifferung des Schadens gibt er ein Gutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe legt dieser seiner Kalkulation […]

Verweis auf Alternativwerkstatt

 

Amtsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 14.2.2017 (201 C 177/16, abgedruckt in DAR 327, 2017).

 

Sachverhalt:

 

Der Kläger begehrt aufgrund eines Verkehrsunfalls den Ersatz des Schadens an seinem Fahrzeug. Zur Bezifferung des Schadens gibt er ein Gutachten bei einem Sachverständigen in Auftrag. Bei der Ermittlung der Schadenhöhe legt dieser seiner Kalkulation die Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zugrunde. Dabei handelt es sich um durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt. Die Beklagte verweist aber auf eine noch günstigere Werkstatt.

 

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat entschieden, dass sich der Geschädigte nicht auf eine günstigere Werkstatt verweisen lassen muss.

 

Begründung:

 

Der Reparaturkalkulation des Sachverständigen lagen bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt zu Grunde. Es waren gerade keine Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkuliert. Damit hat der Kläger nicht gegen seine Schadengeringhaltungsverpflichtung nach § 254 BGB verstoßen. Der Geschädigte muss sich nicht auf die günstigsten erzielbaren Preise einer Alternativfachwerkstatt verweisen lassen, wenn bereits durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt kalkuliert wurden.

 

Nach § 249 BGB kann der Geschädigte den erforderlichen Schadensbeseitigungsaufwand verlangen. Insoweit können ortübliche und angemessene Kosten verlangt werden. Ortsübliche und angemessene Kosten sind aber durchaus durchschnittliche Stundenverrechnungssätze einer freien Werkstatt. Wenn bereits solche Kosten kalkuliert sind, sind die Erwägungen des BGH im Hinblick auf die teureren Preise einer markengebundenen Fachwerkstatt nicht anwendbar. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht kann in solch einem Fall dem Geschädigten nicht angelastet werden. Da die Klägerin die konkreten kalkulierten Kosten der freien Werkstatt verlangen kann, ist auch eine Kürzung hinsichtlich der Ersatzteilaufschläge nicht gerechtfertigt.

 

Hinweis:

In der Praxis ist es die gängige Vorgehensweise der Versicherer, die Schadenkalkulation soweit es geht zu drücken. Dabei werden Vereinbarungen mit freien Werkstätten getroffen, die dann angeblich zu den günstigen Verrechnungssätzen reparieren. Nehmen Sie diese Kürzungen nicht leichtfertig hin. Begeben Sie sich nach einem Verkehrsunfall direkt zu einem Rechtsanwalt, der sich mit der Materie auskennt. Die Kosten für den Rechtsanwalt müssen bei unverschuldetem Unfall von der gegnerischen Kfz-Versicherung getragen werden. Verschenken Sie kein Geld, Ihr Geld. Sie haben den Schaden erlitten. Ihr Schaden muss daher auch ersetzt werden.