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Haftung bei Kollision an einer Engstelle

Haftung bei Kollision an einer Engstelle OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 862   Sachverhalt:   Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem Linienbus an einer Engstelle. Aufgrund des Verkehrszeichens 208 hatte der Motorradfahrer ein Vorfahrtsrecht gegenüber dem Linienbus. Die Stelle, an denen die beiden Fahrzeuge miteinander kollidierten war verengt. Aufgrund des Verkehrszeichens hätte der Busfahrer warten und den Motorradfahrer […]

Haftung bei Kollision an einer Engstelle

OLG Brandenburg, NJW-RR 2017, 862

 

Sachverhalt:

 

Ein Motorradfahrer kollidierte mit einem Linienbus an einer Engstelle. Aufgrund des Verkehrszeichens 208 hatte der Motorradfahrer ein Vorfahrtsrecht gegenüber dem Linienbus. Die Stelle, an denen die beiden Fahrzeuge miteinander kollidierten war verengt. Aufgrund des Verkehrszeichens hätte der Busfahrer warten und den Motorradfahrer vorbeifahren lassen müssen. Allerdings hat in diesem Fall das OLG Brandenburg dem Motorradfahrer nicht in vollem Umfang Recht gegeben. Der Motorradfahrer hat den Unfall durch sein eigenes Verschulden mit verursacht. Das OLG Brandenburg hat eine Haftung von 40% angenommen.

 

Begründung:

 

Der Motorradfahrer hat gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen. Hätte er das Rechtsfahrgebot eingehalten, hätte ihn auch kein Mitverschulden angelastet werden können. Ein Vorfahrtsberechtigter muss an einer Engstelle immer mit Gegenverkehr rechnen. Daher hat er seine Fahrweise angemessen anzupassen. Er hätte soweit wie möglich rechts fahren müssen.

Das OLG Brandenburg hat in seinen Entscheidungsgründen mitgeteilt, dass der Busfahrer gegen § 41 Abs. 1 StVO in Verbindung mit dem Verkehrszeichen 208 verstoßen habe. Der Vorrang des Gegenverkehrs ist nicht dadurch entfallen, dass es sich bei dem entgegenkommenden Motorradfahrer um eine einspurige Fahrbahn handelte. Das Verbot der Durchfahrt bei Gegenverkehr gemäß Verkehrszeichen 208 verpflichtet den Verkehrsteilnehmer zum Unterlassen des Befahrens einer Engstelle, wenn nicht gewiss ist, dass der Gegenverkehr nicht behindert wird.

Diese Gewissheit hat im vorliegenden Fall nicht bestanden.

Aus Sicht des Busfahrers hätte ein Motorradfahrer ungehindert vorbeifahren können. Die Fahrbahnbreite betrug 7,4m. Eine Motorradfahrerkolonne konnte ungehindert an der Stelle vorbeifahren. Dennoch hätte sich der Busfahrer nicht darauf verlassen dürfen, dass der Motorradfahrer unproblematisch die Engstelle passieren konnte.

Auf der anderen Seite ist dem Motorradfahrer vorzuwerfen, dass er nicht rechts, sondern eher mittig gefahren ist. Denn auch der Motorradfahrer hätte mit Gegenverkehr rechnen müssen. Der Vorrang für den Motorradfahrer galt nur gegenüber LKW und Omnibussen und nicht gegenüber anderen Fahrzeugen.