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Sorgerechtsentzug

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 betont, dass die Entziehung des Sorgerechts nur gerechtfertigt ist, wenn das Fehlverhalten der Eltern ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib bei der Familie oder dem Elternteil in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist. Die elterliche Sorge ist […]

Das Bundesverfassungsgericht hat durch seinen Beschluss vom 19.11.2014, 1 BvR 1178/14 betont, dass die Entziehung des Sorgerechts nur gerechtfertigt ist, wenn das Fehlverhalten der Eltern ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei einem Verbleib bei der Familie oder dem Elternteil in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet ist.

Die elterliche Sorge ist grundrechtlich geschützt, Art. 6 GG.

Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt es nur dann, ein Kind von seinen Eltern gegen deren Willen zu trennen, wenn die Eltern versagen oder wenn das Kind aus anderen Gründen zu verwahrlosen droht.

Ob dies der Fall ist, muss gesondert z. B. durch ein Sachverständigengutachten geprüft werden. Dieses Gutachten wiederum muss verfassungsrechtlichen Kriterien stand halten. Es hält verfassungsrechtlichen Kriterien nicht stand, wenn die Fachgerichte ihren Blick nur auf das Verhalten der Eltern lenken, ohne die sich daraus ergebenden schwerwiegenden Konsequenzen für die Kinder darzulegen. Das Gutachten muss explizit die Frage beantworten, ob das Kindeswohl nachhaltig gefährdet wird.

Die Eltern müssen ihre Erziehungsfähigkeit nicht positiv unter Beweis stellen. Außerdem darf der Staat seine Vorstellung von Erziehung nicht den Vorstellungen der Eltern vorstellen. Die Defizite der Eltern sind zu erläutern. Die Erläuterungen müssen sich mit der nachhaltigen Kindeswohlgefährdung auseinandersetzen.