Mobiltelefon, § 23 Abs. 1a StVO – verbotswidriges Telefonieren
Für eine Verurteilung nach § 23 Abs. 1a StVO muss dem Betroffenen der Nachweis erbracht werden, dass er beim Führen eines Kraftfahrzeuges tatsächlich ein Mobiltelefon genutzt hat. Es gilt der Grundsatz „in dubio pro reo“. Das Amtsgericht Göttingen, Beschluss vom 21.05.2015 – 33 OWi 38 Js 6361/15 (79/15), abgedruckt in DAR 2015, 588, hatte über […]