Verwertbarkeit von SkyECC-Daten
Beweisergebnisse, die aus den Daten des Krypto-Kommunikationsdienstes SkyECC gewonnen wurden, können im Strafverfahren verwertet werden, wenn die in § 100b Abs. 2 StPO bezeichneten Katalogtaten nach § 34 Abs. 4 Nr. 1, 3 und 4 KCanG zugrunde liegen.